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VB.2021.00269 • VG ZH VB.2021.00269 KI-generiert

Denial of Residence Permit Upheld Due to Welfare Dependency

Geschäftsnummer VB.2021.00269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to deny an individual an initial residence permit primarily due to significant welfare dependency and an unlikely prospect of self-sufficiency. A subsequent request for reconsideration, based on a job offer, was dismissed because the individual's limited recent work history and outdated integration efforts failed to substantially offset the negative prognosis of continued reliance on social assistance, and a child's progression in school did not constitute a material change in circumstances justifying a reversal of the initial denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 31. März 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich im Wesentlichen wegen erheblichen Fürsorgebezugs und nicht absehbarer Ablösung von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 31. August 2020 um Wiedererwägung und machte geltend, sie verfüge über eine Arbeitszusicherung für eine Vollzeitanstellung als Serviceangestellte. Der Beschwerdegegner trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.] Die Beschwerdeführerin 1 war in der Schweiz kaum bzw. in den letzten Jahren gar nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und verfügt über entsprechend wenig Berufserfahrung. Die absolvierten beruflichen Integrationsmassnahmen liegen ebenfalls lange zurück, und in jüngerer Zeit erbrachte Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Verbesserung der diesbezüglichen Chancen sind nicht dargetan. Die fragliche Arbeitszusicherung vermag deshalb die negative Prognose weiterer Sozialhilfeabhängigkeit nicht entscheidend zu beeinflussen. Auch im zwischenzeitlich erfolgten Übertritt der Beschwerdeführerin 2 von der ersten in die zweite Klasse der Primarstufe ist keine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu erblicken, welche den Beschwerdegegner dazu verpflichtet hätte, auf seine Verfügung vom 31. März 2020 zurückzukommen (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeabhängigkeit Aufenthaltsbewilligungen Soziale Eingliederung negativer Entscheid Ausweisung aus einer Wohnung wesentliche Sachverhaltsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 VTLG
This provision was cited in the dispositive to rule on the costs of the appeal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 VTLG

This provision was cited in the dispositive to rule on the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00269

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.02.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 31. März 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich im Wesentlichen wegen erheblichen Fürsorgebezugs und nicht absehbarer Ablösung von der Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 31. August 2020 um Wiedererwägung und machte geltend, sie verfüge über eine Arbeitszusicherung für eine Vollzeitanstellung als Serviceangestellte. Der Beschwerdegegner trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.] Die Beschwerdeführerin 1 war in der Schweiz kaum bzw. in den letzten Jahren gar nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und verfügt über entsprechend wenig Berufserfahrung. Die absolvierten beruflichen Integrationsmassnahmen liegen ebenfalls lange zurück, und in jüngerer Zeit erbrachte Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Verbesserung der diesbezüglichen Chancen sind nicht dargetan.

Die fragliche Arbeitszusicherung vermag deshalb die negative Prognose weiterer Sozialhilfeabhängigkeit nicht entscheidend zu beeinflussen. Auch im zwischenzeitlich erfolgten Übertritt der Beschwerdeführerin 2 von der ersten in die zweite Klasse der Primarstufe ist keine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu erblicken, welche den Beschwerdegegner dazu verpflichtet hätte, auf seine Verfügung vom 31. März 2020 zurückzukommen (zum Ganzen E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF NEUBEURTEILUNG WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4