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VB.2021.00267 • VG ZH VB.2021.00267 KI-generiert

Individual v. State (Residence Permit Revocation)

Geschäftsnummer VB.2021.00267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to extend a residence permit for an individual from an EU/EFTA country, citing their current employment contract as insufficient to establish them as a worker under the agreement, especially given their prior long-term unemployment and lack of vocational training. The court found that the individual was reliant on social assistance, a ground for revoking the permit, and that their deportation was proportionate. However, because the appeal was not deemed entirely without merit, the court partially granted the appeal regarding the request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Allein gestützt auf sein aktuelles (auf nicht einmal zwei Monate befristetes und bedingtes) Anstellungsverhältnis kommt dem Beschwerdeführer noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu, zumal er davor jahrelang arbeitslos war und über keine Berufsausbildung verfügt (E. 2.2). Nachdem ihm auch keine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermag, fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (E. 2.3). Eine auf das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger gestützte Bewilligungsverlängerung steht sodann unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer aber erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3.3) und seine Wegweisung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4 f.). Der Rekurs lässt sich allerdings nicht als offensichtlich aussichtslos einstufen, sodass die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hätte gutheissen müssen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege ersuchter Staat Beschäftigungsbeihilfen Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 Anhang
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Allein gestützt auf sein aktuelles (auf nicht einmal zwei Monate befristetes und bedingtes) Anstellungsverhältnis kommt dem Beschwerdeführer noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs.
Art. 62 AIG
· Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 6 Anhang I FZA § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
The provision is cited as a ground for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency.
Art. 6 Anhang
e AIG Art. 6 Anhang I FZA § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 6 Anhang I FZA
This provision is referenced in relation to the applicant's status as an employee and the requirement for genuine and actual employment for the extension of the residence permit.
§ 16 VRG
This provision is cited in the context of granting legal aid, specifically regarding the assessment of whether the appeal was obviously without merit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

The provision is cited as a ground for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency.

Art. 6 Anhang I FZA

This provision is referenced in relation to the applicant's status as an employee and the requirement for genuine and actual employment for the extension of the residence permit.

§ 16 VRG

This provision is cited in the context of granting legal aid, specifically regarding the assessment of whether the appeal was obviously without merit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00267

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Allein gestützt auf sein aktuelles (auf nicht einmal zwei Monate befristetes und bedingtes) Anstellungsverhältnis kommt dem Beschwerdeführer noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu, zumal er davor jahrelang arbeitslos war und über keine Berufsausbildung verfügt (E. 2.2).

Nachdem ihm auch keine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermag, fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (E. 2.3). Eine auf das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger gestützte Bewilligungsverlängerung steht sodann unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (E. 3.1 f.).

Der Beschwerdeführer aber erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3.3) und seine Wegweisung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4 f.). Der Rekurs lässt sich allerdings nicht als offensichtlich aussichtslos einstufen, sodass die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hätte gutheissen müssen (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSIGKEIT ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERSCHULDEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 6 Anhang I FZA § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3