Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00264 • VG ZH VB.2021.00264 KI-generiert

Information Request Not an Appealable Order

Geschäftsnummer VB.2021.00264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a request for information after a decision was not an actionable "order" under the law because it did not create, change, or definitively establish rights or obligations. Therefore, the appeal based on a refusal to provide this information was not entertained. The court further stated that if the information provided was considered a "real act" rather than a formal decision, the appellant should have first requested a formal decision on the matter from the lower body before appealing. The court also rejected the appellant's assertion about who should receive notification of proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung. Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens vom Baurekursgericht verlangte Auskunft ist keine Anordnung im Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet, indem sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Soweit das Schreiben bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen, welche er dann mit Beschwerde hätte anfechten können (E. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte (E. 4.1). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Auskunftsverlangen Eröffnung des Entscheids Gegendarstellung Obligationenrecht Anspruch auf einen Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 19 Abs. 1 VRG

The court used this provision to determine that the requested information was not an order in the sense of the law, as it did not aim to produce legal effects.

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG

This provision was cited to establish that if the legal refusal complaint does not concern an order as defined by law, the appeal cannot be admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00264

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221244&W10_KEY=13317038&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00264 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Rechtsverweigerung. Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens vom Baurekursgericht verlangte Auskunft ist keine Anordnung im Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet, indem sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde.

Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Soweit das Schreiben bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen, welche er dann mit Beschwerde hätte anfechten können (E. 3).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte (E. 4.1). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUSKUNFT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG REALAKT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSAUSKUNFT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFÜGUNGSBEGRIFF · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 10c VRG § 26 Abs. II VRG § 26b Abs. I VRG § 28 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG Art. 5 Abs. I VwVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4