Extension of Protection Measures Granted for Three Months
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted a request to extend protection measures under the Protection Against Violence Act. The court found that the respondent's previous behavior warranted the extension of protection measures for a maximum of three months, rejecting exceptions to the no-contact and geographic restrictions. The court reasoned that while a complete ban on contact with a child is a significant infringement on family rights, it was proportionate in this case given the respondent's demonstrated behavior and the need to protect the petitioner from further threats and insults, especially since the visitation rights were the primary cause of conflict. The court issued a partial decision focusing only on the extension of protection measures due to the urgency of the case.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. 1. Teilurteil: Der Beschwerdegegner stellte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung gemäss § 5 Abs. 1 GSG rechtzeitig (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer (fortbestehenden) Gefährdung der Beschwerdeführerin ausging und die sie betreffenden Schutzmassnahmen – mit gewissen, noch zu beurteilenden Ausnahmen – um die Maximaldauer von drei Monaten erstreckte (E. 5.1). Gemäss dem haftrichterlichen Urteil soll es dem Beschwerdegegner grundsätzlich weiterhin erlaubt sein, das Besuchsrecht zu seinem Sohn auszuüben, wobei er – weder zu diesem Zweck noch über Drittpersonen – mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen darf. Abgesehen davon, dass die vom Haftrichter vorgesehene Lösung angesichts des Alters des Sohnes kaum praktikabel erscheint, wäre es auch in diesem Fall angezeigt gewesen, das Kontaktverbot gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zum Schutz der Beschwerdeführerin auch auf den Sohn auszudehnen – ungeachtet der vorliegend somit ebenso wenig zu beantwortenden Frage, ob der Sohn tatsächlich selbst gefährdet ist. Auch war es nicht gerechtfertigt, Ausnahmen in Bezug auf die Rayonverbote vorzusehen. So ist angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner – auf welche Weise auch immer hergestellte – Kontakte zum Sohn im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts zugleich zum Anlass nehmen würde, mit der Beschwerdeführerin verbotenerweise Kontakt aufzunehmen und diese erneut zu beschimpfen oder gar zu bedrohen, zumal gerade das Besuchsrecht die (Haupt-)Ursache der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien darstellt. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2021 (VB.2021.00137) ist sodann zu wiederholen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten und ihm auf seine Anfragennicht geantwortet haben sollte. Dabei erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen auch unter dem Aspekt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben darstellt, als verhältnismässig (E. 5.4). Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ein grösserer Aufwand anfallen dürfte, ist vorab nur über den Hauptpunkt, das heisst die mit Beschwerde beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen, mit einem Teilentscheid zu befinden (E. 6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the timely filing of the request for judicial assessment.
Cited as the basis for extending the contact ban to the son to protect the victim.
Cited in relation to the protective measures and the extension of the protective measures.
Cited in relation to the protective measures and the extension of the protective measures.
Cited in relation to the protective measures and the extension of the protective measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00262
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
1. Teilurteil: Der Beschwerdegegner stellte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung gemäss § 5 Abs. 1 GSG rechtzeitig (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer (fortbestehenden) Gefährdung der Beschwerdeführerin ausging und die sie betreffenden Schutzmassnahmen – mit gewissen, noch zu beurteilenden Ausnahmen – um die Maximaldauer von drei Monaten erstreckte (E. 5.1). Gemäss dem haftrichterlichen Urteil soll es dem Beschwerdegegner grundsätzlich weiterhin erlaubt sein, das Besuchsrecht zu seinem Sohn auszuüben, wobei er – weder zu diesem Zweck noch über Drittpersonen – mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen darf.
Abgesehen davon, dass die vom Haftrichter vorgesehene Lösung angesichts des Alters des Sohnes kaum praktikabel erscheint, wäre es auch in diesem Fall angezeigt gewesen, das Kontaktverbot gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zum Schutz der Beschwerdeführerin auch auf den Sohn auszudehnen – ungeachtet der vorliegend somit ebenso wenig zu beantwortenden Frage, ob der Sohn tatsächlich selbst gefährdet ist. Auch war es nicht gerechtfertigt, Ausnahmen in Bezug auf die Rayonverbote vorzusehen. So ist angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner – auf welche Weise auch immer hergestellte – Kontakte zum Sohn im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts zugleich zum Anlass nehmen würde, mit der Beschwerdeführerin verbotenerweise Kontakt aufzunehmen und diese erneut zu beschimpfen oder gar zu bedrohen, zumal gerade das Besuchsrecht die (Haupt-)Ursache der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien darstellt.
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2021 (VB.2021.00137) ist sodann zu wiederholen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten und ihm auf seine Anfragen nicht geantwortet haben sollte. Dabei erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen auch unter dem Aspekt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben darstellt, als verhältnismässig (E. 5.4).
Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ein grösserer Aufwand anfallen dürfte, ist vorab nur über den Hauptpunkt, das heisst die mit Beschwerde beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen, mit einem Teilentscheid zu befinden (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEDROHUNG BESCHIMPFUNG BESUCHSRECHT GEFÄHRDETE PERSON KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT TEILENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 5 Abs. I GSG Art. 7 Abs. I GSG Art. 8 Abs. II GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3