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VB.2021.00261 • VG ZH VB.2021.00261 KI-generiert

Refusal to Extend Educational Residency Permit Upheld Due to Repeated Changes in Field of Study

Geschäftsnummer VB.2021.00261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the refusal to extend a residency permit granted for educational purposes, stemming from the applicant, over thirty years old, holding a foreign bachelor's degree, who had previously undertaken an LL.M. and was now enrolled in a third distinct course of study after initially intending one specific university program and being explicitly warned against switching fields. The court reasoned that the repeated changes in field of study, coupled with minimal academic progress in the initial program (only 6 ECTS in a year), suggested the education was not genuinely goal-oriented or pursued expeditiously, indicating the training might merely be a pretext to improperly obtain a residency permit, which warrants denial under the relevant regulations, especially for older applicants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung) | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung? [Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines ausländischen Bachelorabschlusses. An einer ausserkantonalen Universität nahm sie an einem LL.M.-Studiengang teil. Um einen Bachelorlehrgang an einer Hochschule zu absolvieren, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Aus ihrem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass sie für das Herbstsemester 2020 in einem anderen Fach der Hochschule eingeschrieben war; aus einer neu eingereichten Immatrikulationsbestätigung ergab sich, dass sie nochmals in einem anderen Studiengang studierte. Die Vorinstanzen gelangten zum Schluss, es könne nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden.] Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG können ausländische Personen unter anderem zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausbildung erfüllen. Die persönlichen Voraussetzungen sind nach Art. 23 Abs. 2 VZAE namentlich dann nicht erfüllt, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Ausbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Personen über dreissig Jahre wird nur unter besonderer Zurückhaltung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt (E. 2.2). Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aufenthaltszwecken erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen (E. 2.3). Die Einreiseerlaubnis der Beschwerdeführerin war mit der Bedingung verknüpft, dass nach der Einreise eine definitive Immatrikulation erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin wurde vorab darauf hingewiesen, dass ein Studienwechsel nicht bewilligt würde (E. 3.1). Gemäss Weisungen des SEM wird ein Wechsel der Fachrichtung während der Ausbildung nur in Ausnahmefällen bewilligt. Zwischen- und Abschlussprüfungen müssen innert nützlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin hätte spätestens mit Aufnahme desStudiums an einer anderen Fakultät klar sein müssen, dass es sich um einen Studiengangwechsel handelt. Auch wenn ihr Forschungsinteresse breit gefächert ist, lässt die Tatsache, dass sie im ursprünglich beabsichtigten Studium während eines Jahrs lediglich 6 ECTS erzielte, nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen, da durchschnittlich im Rahmen eines Vollzeitstudiums an der Universität 30 ECTS pro Semester erreicht werden. Mit dem Einschreiben in den neuen Studiengang müsste die über 30-jährige Beschwerdeführerin ihr Studium wieder von vorne beginnen (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel der Fachrichtung bewilligt werden müsste (E. 3.4). Abweisung uP (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Legitimation gegen Baubewilligung Bewilligungsentzug Allgemeine Bildung und lebenslanges Lernen ordentliche Ersitzung Bauzeitverlängerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG

This provision concerns the conditions under which foreigners can be admitted for education or training, which is the substantive basis for the decision.

Art. 23 Abs. 2 VZAE

This provision defines when personal prerequisites for training are not met, specifically if the education is merely a pretext to obtain a residence permit, which was a key factor in rejecting the extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00261

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00261 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.01.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung) · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung? [Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines ausländischen Bachelorabschlusses.

An einer ausserkantonalen Universität nahm sie an einem LL.M.-Studiengang teil. Um einen Bachelorlehrgang an einer Hochschule zu absolvieren, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Aus ihrem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass sie für das Herbstsemester 2020 in einem anderen Fach der Hochschule eingeschrieben war; aus einer neu eingereichten Immatrikulationsbestätigung ergab sich, dass sie nochmals in einem anderen Studiengang studierte. Die Vorinstanzen gelangten zum Schluss, es könne nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden.] Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG können ausländische Personen unter anderem zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausbildung erfüllen.

Die persönlichen Voraussetzungen sind nach Art. 23 Abs. 2 VZAE namentlich dann nicht erfüllt, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Ausbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Personen über dreissig Jahre wird nur unter besonderer Zurückhaltung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt (E. 2.2). Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aufenthaltszwecken erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen (E. 2.3). Die Einreiseerlaubnis der Beschwerdeführerin war mit der Bedingung verknüpft, dass nach der Einreise eine definitive Immatrikulation erfolgen würde.

Die Beschwerdeführerin wurde vorab darauf hingewiesen, dass ein Studienwechsel nicht bewilligt würde (E. 3.1). Gemäss Weisungen des SEM wird ein Wechsel der Fachrichtung während der Ausbildung nur in Ausnahmefällen bewilligt. Zwischen- und Abschlussprüfungen müssen innert nützlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin hätte spätestens mit Aufnahme des Studiums an einer anderen Fakultät klar sein müssen, dass es sich um einen Studiengangwechsel handelt. Auch wenn ihr Forschungsinteresse breit gefächert ist, lässt die Tatsache, dass sie im ursprünglich beabsichtigten Studium während eines Jahrs lediglich 6 ECTS erzielte, nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen, da durchschnittlich im Rahmen eines Vollzeitstudiums an der Universität 30 ECTS pro Semester erreicht werden.

Mit dem Einschreiben in den neuen Studiengang müsste die über 30-jährige Beschwerdeführerin ihr Studium wieder von vorne beginnen (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel der Fachrichtung bewilligt werden müsste (E. 3.4). Abweisung uP (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG STUDIENWECHSEL STUDIUM · Rechtsnormen: · Art. 27 AIG Art. 23 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3