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VB.2021.00260 • VG ZH VB.2021.00260 KI-generiert

Reverse Family Reunification Residency Permit Appeal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer VB.2021.00260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal as moot because the applicant, who had been granted a residence permit through reverse family reunification with her daughter, no longer required the permit that was the subject of the appeal. The court reasoned that while the appeal was moot, costs and compensation would be determined by a summary review of the prospects of success. The court found that the appeal would have been dismissed on its main points, with success only on a minor secondary point.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verfahresabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführerin wurde im umgekehrten Familiennachzug zur hier aufenthaltsberechtigten Tochter eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Verfahren ist daher wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten (E. 2.1). Vorliegend wäre die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen gewesen und hätte die Beschwerdeführerin lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt obsiegt (E. 2.5). Abweisung uP/URB. Abschreibung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Bewilligung für Zweitwohnsitz Aufenthaltsbewilligung Gegenstandslosigkeit der Überstellung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

This provision governs the discontinuation of proceedings due to the case becoming moot.

§ 38b Abs. I lit. b VRG

This provision is used to determine the costs and compensation in a case that has become moot, based on a summary review of the prospects of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00260

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00260 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Verfahresabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführerin wurde im umgekehrten Familiennachzug zur hier aufenthaltsberechtigten Tochter eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Verfahren ist daher wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 1).

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten (E. 2.1). Vorliegend wäre die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen gewesen und hätte die Beschwerdeführerin lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt obsiegt (E. 2.5). Abweisung uP/URB. Abschreibung. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNGSVERFÜGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN PROZESSAUSSICHTEN SUMMARISCHE PRÜFUNG UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen:

· § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4