Employee Bound by Prior Ruling on Unlawful Termination Regarding Pension Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute where an employee, whose 2015 employment termination was previously ruled unlawful in 2018 but without a right to reinstatement, subsequently sought a declaration that the termination was due to early retirement without fault, primarily to affect his pension scheme entitlements. The court reasoned that early retirement and ordinary termination are distinct, mutually exclusive grounds for ending a public employment relationship, and since the prior ruling established the termination was not an early retirement, the claimant is bound by the *res judicata* of that decision and cannot relitigate the legal nature of the 2015 termination as an early retirement in subsequent proceedings affecting pension benefits.
Legislator-Regeste
AmtlichVorzeitige Entlassung altershalber | [Im Jahr 2018 erkannte die Vorinstanz, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers (geboren 1953) zwar unrechtmässig erfolgt sei, aber kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe. Nach Rechtskraft dieses Urteils verlangte der Beschwerdeführer die Abgabe einer Erklärung gegenüber der BVK, dass er ohne Verschulden altershalber entlassen worden sei.] Die Entlassung altershalber ist ein personalrechtliches Rechtsinstitut mit Reflexwirkung auf das vorsorgerechtliche Verhältnis. Die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses kann nur entweder infolge einer vorzeitigen Entlassung altershalber oder einer ordentlichen Kündigung erfolgen. Wurde ein Anstellungsverhältnis durch Kündigung aufgelöst, muss deshalb in einem dagegen gerichteten Rechtsmittelverfahren verlangt werden, dass stattdessen eine Entlassung altershalber auszusprechen sei (zum Ganzen E. 4.6). Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge die Rechtskraft des Beschlusses der Vorinstanz aus dem Jahr 2018 entgegenhalten lassen und kann keine personalrechtliche Neubeurteilung der im Jahr 2015 erfolgten Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin verlangen (E. 4.7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00252
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00252 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.02.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Vorzeitige Entlassung altershalber · [Im Jahr 2018 erkannte die Vorinstanz, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers (geboren 1953) zwar unrechtmässig erfolgt sei, aber kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe.
Nach Rechtskraft dieses Urteils verlangte der Beschwerdeführer die Abgabe einer Erklärung gegenüber der BVK, dass er ohne Verschulden altershalber entlassen worden sei.] Die Entlassung altershalber ist ein personalrechtliches Rechtsinstitut mit Reflexwirkung auf das vorsorgerechtliche Verhältnis. Die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses kann nur entweder infolge einer vorzeitigen Entlassung altershalber oder einer ordentlichen Kündigung erfolgen. Wurde ein Anstellungsverhältnis durch Kündigung aufgelöst, muss deshalb in einem dagegen gerichteten Rechtsmittelverfahren verlangt werden, dass stattdessen eine Entlassung altershalber auszusprechen sei (zum Ganzen E. 4.6).
Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge die Rechtskraft des Beschlusses der Vorinstanz aus dem Jahr 2018 entgegenhalten lassen und kann keine personalrechtliche Neubeurteilung der im Jahr 2015 erfolgten Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin verlangen (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEENDIGUNGSGRÜNDE ENTLASSUNG ALTERSHALBER ORDENTLICHE KÜNDIGUNG PERSONALRECHTLICHES RECHTSINSTITUT RECHTSKRAFT RES IUDICATA SPARGUTHABEN VERSICHERUNGSLEISTUNG · Rechtsnormen: · § 16 PG § 16 lit. g PG § 18 Abs. 2 PG § 24b PG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2