Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00251 • VG ZH VB.2021.00251 KI-generiert

Appeal Against Annulment of Denial for Advertising Structure in Core Zone Entrance Area

Geschäftsnummer VB.2021.00251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the annulment of a municipal decision that denied a building permit for a large "Cityplan-Ständer" (advertising structure) proposed for a green area bordering a core zone entrance to a shopping center. The court reasoned that in core zones, heightened design requirements apply, and the existing outdoor space design demonstrated a clear intention to enhance the area's character and quality of stay; consequently, the proposed structure would significantly obstruct the green space, disrupt sightlines, and negatively impact the local image, thus upholding the municipality's initial denial by finding that the lower appeal court improperly interfered with the communal discretionary margin regarding design and local character preservation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung für Reklameanlage | Verweigerung der Bewilligung für einen "Cityplan-Ständer" in der Kernzone. Rechtsmittellegitimation der Gemeinde; Berufung auf die Gemeindeautonomie, nachdem das Baurekursgericht die kommunale Bauverweigerung aufhob (E. 1.2). Streitgegenstand bildet die Erstellung eines 4,1 m breiten und 1,9 m hohen "Cityplan-Ständers" am Rand einer in der Kernzone der Stadt Dübendorf gelegenen Grünrabatte im Eingangsbereich zur Freifläche vor einem Einkaufszentrum (E. 3). Beurteilungsspielräume von kommunaler Baubehörde, Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 238 PBG und von kommunalem Recht (E. 4). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (E. 5.2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Dübendorf soll die Freiraumgestaltung den Charakter des Ortsbilds unterstützen und in ihren Richtlinien für Reklameanlagen wird wiederholt, dass in der Kernzone eine gute Gesamtwirkung bei der Einordnung von Reklameanlagen zu erzielen ist (E. 5.4). Die Konzeption bzw. Freiraumgestaltung vor dem Einkaufszentrum lässt einen klaren Gestaltungswillen erkennen und erhöht die Aufenthaltsqualität (E. 5.5.1). Durch den Cityplan-Ständer würde ein nennenswerter Teil der Grünanlage im Eingangsbereich des Freiraums verdeckt, die Sichtbeziehungen gestört und das Ortsbild negativ beeinträchtigt (E. 5.5.2). Das Baurekursgericht hat zu Unrecht in den kommunalen Ermessensspielraum eingegriffen; die kommunale Bauverweigerung ist wiederherzustellen (E. 5.5.3; E. 5.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Bauzone Baubewilligung Grüngebiet Nichteinzonung Beschwerdelegitimation Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is generally a constitutional basis related to the issues decided, although the specific direct application in the final order is implied by its inclusion in the list of cited norms relevant to the outcome.

§ 238 Abs. II PBG

This provision concerning design requirements in core zones was central to the court's decision to uphold the municipal refusal.

§ 21 Abs. II lit. b VRG

This provision is listed as a cited legal norm relevant to the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00251

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Reklameanlage · Verweigerung der Bewilligung für einen "Cityplan-Ständer" in der Kernzone. Rechtsmittellegitimation der Gemeinde; Berufung auf die Gemeindeautonomie, nachdem das Baurekursgericht die kommunale Bauverweigerung aufhob (E. 1.2). Streitgegenstand bildet die Erstellung eines 4,1 m breiten und 1,9 m hohen "Cityplan-Ständers" am Rand einer in der Kernzone der Stadt Dübendorf gelegenen Grünrabatte im Eingangsbereich zur Freifläche vor einem Einkaufszentrum (E. 3).

Beurteilungsspielräume von kommunaler Baubehörde, Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 238 PBG und von kommunalem Recht (E. 4). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (E. 5.2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Dübendorf soll die Freiraumgestaltung den Charakter des Ortsbilds unterstützen und in ihren Richtlinien für Reklameanlagen wird wiederholt, dass in der Kernzone eine gute Gesamtwirkung bei der Einordnung von Reklameanlagen zu erzielen ist (E. 5.4).

Die Konzeption bzw. Freiraumgestaltung vor dem Einkaufszentrum lässt einen klaren Gestaltungswillen erkennen und erhöht die Aufenthaltsqualität (E. 5.5.1). Durch den Cityplan-Ständer würde ein nennenswerter Teil der Grünanlage im Eingangsbereich des Freiraums verdeckt, die Sichtbeziehungen gestört und das Ortsbild negativ beeinträchtigt (E. 5.5.2). Das Baurekursgericht hat zu Unrecht in den kommunalen Ermessensspielraum eingegriffen; die kommunale Bauverweigerung ist wiederherzustellen (E. 5.5.3; E. 5.6). Gutheissung. · --- · Stichworte:

· EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM FREIFLÄCHE GEMEINDEAUTONOMIE GESTALTUNG GRÜNANLAGE KERNZONE ORTSBILD REKLAMEANLAGE · Rechtsnormen: · Art. 27 BV § 238 Abs. II PBG § 21 Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3