Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00248 • VG ZH VB.2021.00248 KI-generiert

Prisoner Appeal Regarding Dangerousness Assessment, Compensation, and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer VB.2021.00248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A prisoner appealed a decision where a superior administrative authority partially upheld a prior ruling that remitted the case to the correctional authority for a new dangerousness assessment and subsequent decision regarding requested release measures, which rendered the main appeal moot as the authority had already complied. The court found that the aspects of the appeal concerning the collateral issue of compensation following the prior ruling and the denial of free legal aid during the appeal process remained relevant for review because the initial remission decision was reviewable at the time of filing. The court reasoned that the superior authority erred by concluding the prisoner lacked indigence without offering an opportunity to submit supporting documentation and by failing to properly justify the awarded nominal party compensation, leading to the partial acceptance of the appeal, remittal for further factual investigation on legal aid and compensation, and granting of free legal aid for the current appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | [Die Justizdirektion hiess einen gegen die Verweigerung von Vollzugsöffnungen gerichteten Rekurs teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Gefangenen und zu neuem Entscheid an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung zurück. Der Gefangene gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht.] Weil das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung dem Rückweisungsentscheid bereits Folge geleistet und erneut über die umstrittenen Vollzugsöffnungen entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden (E. 1.3.1-3). Die vom Gefangenen ebenfalls beanstandete Regelung der Entschädigungsfolgen sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren fallen jedoch nicht dahin (E. 1.3.4). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechtbar; die Nebenfolgenregelung sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren sind deshalb materiell zu überprüfen (E. 1.4). Die Justizdirektion hätte nicht ohne Weiterungen auf fehlende Mittellosigkeit des Gefangenen schliessen dürfen, sondern diesem Gelegenheit zur Nachreichung entsprechender Belege geben müssen (E. 2). Die Justizdirektion hat sich weder mit der vom Rechtsanwalt im Rekursverfahren eingereichten Zusammenstellung seiner Aufwände auseinandergesetzt noch anderweitig dargelegt, weshalb sie die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erachtet. Ihre Ermessensausübung kann deshalb nicht nachvoll- bzw. einer Rechtskontrolle unterzogen werden (E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie über die Festsetzung der Parteientschädigung im Rekursverfahren. Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für dasBeschwerdeverfahren.

Schlagwörter

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Gefangener Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtliche Aspekte Kanzleiversehen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision is implicitly covered by the procedural grounds cited in the final orders, likely relating to the partial acceptance of the appeal.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

This provision is implicitly covered by the procedural grounds cited in the final orders, likely relating to the partial acceptance of the appeal.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in relation to the partial acceptance of the appeal regarding the complexity or merits of the case.

§ 41 Abs. III VRG

This provision was applied for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00248

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00248 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 04.07.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · [Die Justizdirektion hiess einen gegen die Verweigerung von Vollzugsöffnungen gerichteten Rekurs teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Gefangenen und zu neuem Entscheid an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung zurück.

Der Gefangene gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht.] Weil das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung dem Rückweisungsentscheid bereits Folge geleistet und erneut über die umstrittenen Vollzugsöffnungen entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden (E. 1.3.1-3). Die vom Gefangenen ebenfalls beanstandete Regelung der Entschädigungsfolgen sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren fallen jedoch nicht dahin (E. 1.3.4). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechtbar; die Nebenfolgenregelung sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren sind deshalb materiell zu überprüfen (E. 1.4).

Die Justizdirektion hätte nicht ohne Weiterungen auf fehlende Mittellosigkeit des Gefangenen schliessen dürfen, sondern diesem Gelegenheit zur Nachreichung entsprechender Belege geben müssen (E. 2). Die Justizdirektion hat sich weder mit der vom Rechtsanwalt im Rekursverfahren eingereichten Zusammenstellung seiner Aufwände auseinandergesetzt noch anderweitig dargelegt, weshalb sie die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erachtet. Ihre Ermessensausübung kann deshalb nicht nachvoll- bzw. einer Rechtskontrolle unterzogen werden (E. 3).

Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie über die Festsetzung der Parteientschädigung im Rekursverfahren. Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE GEGENSTANDSLOSIGKEIT HÖHE DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19a Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4