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VB.2021.00247 • VG ZH VB.2021.00247 KI-generiert

Firearm Confiscation Upheld Despite Owner's Withdrawal of Waiver

Geschäftsnummer VB.2021.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the confiscation of a firearm despite the owner's attempt to withdraw a prior waiver of its return, reasoning that the waiver was a valid acknowledgment of sufficient grounds for confiscation and was not invalidated by a claimed lack of capacity due to illness, as no impairment was demonstrated. The court found that the authorities had sufficient cause to initiate confiscation proceedings and were justified in proceeding with the weapon's disposal based on the waiver, rejecting the argument of abandonment and finding no error in the initial assessment of the waiver's validity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffeneinziehung | Waffeneinziehung. [Widerruf der Verzichtserklärung auf Wiederaushändigung der beschlagnahmten Waffe.] Selbst wenn man von einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers ausginge, ist damit nicht dargetan, dass er im Zeitpunkt der Verzichtserklärung in seiner Urteils- und damit auch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (E. 3.3 f.). Für den Beschwerdegegner bestand selbst bei bloss summarischer Einschätzung hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Waffe des Beschwerdeführers einzuleiten; sein Vorgehen war auf den Erlass einer Verfügung betreffend die Einziehung der Waffe gerichtet, entweder mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers aufgrund der Verzichtserklärung oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen (E. 4.2). In der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers ist die Anerkennung des Standpunktes des Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein genügender Anfangsverdacht bestand, um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten. Sie trägt ihrem Wesen nach Teile einer Rückzugserklärung (des Rekurses) – die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen Entscheids hinausläuft –, indem sie ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden muss und grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei denn, es habe ein Willensmangel bestanden. Soweit der Beschwerdeführer – seiner Verzichtserklärung widersprechend – in der Beschwerde nun jede Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung von sich weist, könnte dies somit nur berücksichtigt werden, wenn er sich in einem Grundlagenirrtum befunden hätte. Die Verzichtserklärung trägt aber auch Züge der eigentlichen Anerkennung, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen für eine Einziehung ohne vertiefte Prüfung als gegeben zu erachten und als Folge zur Verwertung und Entschädigung zu schreiten, wie dies Art. 54 vorsieht(E. 4.4). Entgegen der Vorinstanz liegt keine Dereliktion der Waffe vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Verzichtserklärung zu Recht (E. 4.5 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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unbefugter Waffenbesitz stichhaltige Gründe Rechtsverzicht Rückzug des Rechtsbegehrens Notwehr Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. II WG

Basis for the confiscation of the weapon due to a sufficient initial suspicion of a risk to self or others.

Art. 31 Abs. I lit. b WG

Legal basis for the confiscation of the weapon as the owner is deemed unfit to possess it.

Art. 54 Abs. I WAFFENV

Regulation concerning the sale and compensation of confiscated weapons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00247

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffeneinziehung · Waffeneinziehung. [Widerruf der Verzichtserklärung auf Wiederaushändigung der beschlagnahmten Waffe.] Selbst wenn man von einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers ausginge, ist damit nicht dargetan, dass er im Zeitpunkt der Verzichtserklärung in seiner Urteils- und damit auch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (E. 3.3 f.).

Für den Beschwerdegegner bestand selbst bei bloss summarischer Einschätzung hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Waffe des Beschwerdeführers einzuleiten; sein Vorgehen war auf den Erlass einer Verfügung betreffend die Einziehung der Waffe gerichtet, entweder mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers aufgrund der Verzichtserklärung oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen (E. 4.2). In der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers ist die Anerkennung des Standpunktes des Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein genügender Anfangsverdacht bestand, um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten.

Sie trägt ihrem Wesen nach Teile einer Rückzugserklärung (des Rekurses) – die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen Entscheids hinausläuft –, indem sie ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden muss und grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei denn, es habe ein Willensmangel bestanden. Soweit der Beschwerdeführer – seiner Verzichtserklärung widersprechend – in der Beschwerde nun jede Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung von sich weist, könnte dies somit nur berücksichtigt werden, wenn er sich in einem Grundlagenirrtum befunden hätte.

Die Verzichtserklärung trägt aber auch Züge der eigentlichen Anerkennung, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen für eine Einziehung ohne vertiefte Prüfung als gegeben zu erachten und als Folge zur Verwertung und Entschädigung zu schreiten, wie dies Art. 54 vorsieht (E. 4.4). Entgegen der Vorinstanz liegt keine Dereliktion der Waffe vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Verzichtserklärung zu Recht (E. 4.5 ff.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG DERELIKTION GRUNDLAGENIRRTUM HANDLUNGSFÄHIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT URTEILSFÄHIGKEIT VERKAUF VERZICHTSERKLÄRUNG WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG WIDERRUF WILLENSERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · Art. 24 Abs. I Ziff. IV OR Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 26 Abs. I WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III WG Art. 54 Abs. I WAFFENV Art. 54 Abs. III WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3