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VB.2021.00246 • VG ZH VB.2021.00246 KI-generiert

Welfare Appeal: Household Presumption and Neighborly Aid

Geschäftsnummer VB.2021.00246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a case where a welfare recipient's appeal was deemed late due to a flawed delivery of the initial decision, which nonetheless reached the recipient. The court established a presumption that individuals living together with close family ties or partners form a household with shared finances, but this presumption is not triggered solely by a sublease or rental agreement. In this specific instance, the court found that occasional assistance among housemates, even with added caregiving after an injury, did not constitute a shared household but rather neighborly help, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Familienähnliche Wohngemeinschaft. Die fehlerhaft zugestellte Verfügung gelangte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und der dagegen erhobene Rekurs ist verspätet (E. 1.3.3 f.). Es ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet. Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis für sich allein (E. 2.3.3). Die gelegentlichen Hilfeleistungen der drei Hausbewohner untereinander nehmen noch kein solches Ausmass an, dass deswegen von einem gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Schulterunfall erscheint diese gegenseitige Unterstützung doch noch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe (E. 2.3.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Haushaltshilfe missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Untermiete Teilentscheid Zuweisung der Familienwohnung Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 VRG

Cited as the basis for the appeal being lodged too late due to incorrect service of the decision.

§ 10 VRG

Cited in relation to the admissibility of an appeal against an interlocutory decision, which was deemed inadmissible in this case.

§ 52 Abs. I VRG

Cited as the basis for the administrative court's decision regarding the presumption of a shared household.

§ 53 VRG

Cited in the context of assessing whether a shared household was formed, particularly concerning mutual assistance.

§ 59 VRG

Cited for the procedural aspect of the court's decision on the merits of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00246

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00246 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.11.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.05.2022 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Familienähnliche Wohngemeinschaft. Die fehlerhaft zugestellte Verfügung gelangte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und der dagegen erhobene Rekurs ist verspätet (E. 1.3.3 f.).

Es ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet. Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis für sich allein (E. 2.3.3). Die gelegentlichen Hilfeleistungen der drei Hausbewohner untereinander nehmen noch kein solches Ausmass an, dass deswegen von einem gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden kann.

Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Schulterunfall erscheint diese gegenseitige Unterstützung doch noch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe (E. 2.3.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT FEHLERHAFTE ZUSTELLUNG GRUNDBEDARF NEUER ANTRAG RECHTZEITIGKEIT UNTERMIETE VERHANDLUNG · Rechtsnormen: · § 7 VRG § 10 VRG § 52 Abs. I VRG § 53 VRG § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3