Inmate's Quarantine Unjustified Despite COVID-19 Exposure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where an inmate was placed in quarantine due to his lawyer testing positive for COVID-19 shortly after a court hearing. The court found that while it had jurisdiction to hear the case, the quarantine was unjustified. The court reasoned that contact in a courtroom, even with protective measures, did not constitute close contact as defined by public health guidelines. Furthermore, a brief shared elevator ride, during which only the inmate wore a mask, was not a sufficient basis for quarantine without further justification of an infection risk. The court upheld the cost of the COVID-19 test but partially granted the inmate's appeal regarding the quarantine itself.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Test, Quarantäne | Quarantäne im Strafvollzug [Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Berufungsverhandlung vor Obergericht in Quarantäne versetzt, weil sein Verteidiger kurz danach an COVID-19 erkrankt war] Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses (E. 1.2). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche und ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegende Rügen (E. 1.3). Zuständigkeit der JVA Pöschwies zur Anordnung einer Quarantäne gegenüber Häftlingen (E. 2). Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar, der verhältnismässig sein und gegen den ein Rechtsmittel offenstehen muss (E. 4.1). Gemäss den bereits zum relevanten Zeitpunkt geltenden Empfehlungen des BAG waren Personen unter Quarantäne zu stellen, die engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten, wobei Kontakte von unter 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten ohne Schutz als eng galten (E. 4.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Schutzmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger während der Berufungsverhandlung nicht eingehalten worden wären, womit im Gerichtssaal ungeachtet der Dauer der Verhandlung kein enger Kontakt im Sinn der Vorgaben des BAG stattfand. Dass die gemeinsame Liftfahrt von 20 Sekunden, während der nur der Beschwerdeführer eine Maske trug, Anlass einer Quarantäne bilden müsste, wurde weder von der JVA noch der Vorinstanz angeführt oder begründet (E. 5.1). Nur wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sich ein Gefangener angesteckt haben könnte, darf ihm gegenüber eine Quarantäne zur Vermeidung einer möglichen Verbreitung von COVID-19 in der Anstalt angeordnet werden. Ohne einlässliche Begründung der Notwendigkeit einer Quarantäne im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände darf nicht von den Richtlinien des BAG, wann eine Quarantäne aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, abgewichen werden (E. 5.3). Die Abrechnung der Kosten für den COVID-19-Test des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (E. 6). AbweisungUP wegen Aussichtslosigkeit, soweit der Beschwerdeführer unterliegt und kostenpflichtig wird (E. 7). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the right to physical integrity, which is infringed by quarantine orders.
Cited as the basis for the right to a remedy, which must be available against quarantine orders.
Cited in relation to the justification for quarantine measures within the correctional system.
Cited as a general provision concerning the execution of sentences, relevant to measures taken during detention.
Cited as a provision related to measures during detention, potentially relevant to the justification of quarantine.
Cited regarding the procedural requirements for administrative decisions, likely relating to the justification and notification of the quarantine.
Cited as a basis for the duty to provide reasons for administrative decisions, which is relevant to the justification of the quarantine order.
Cited as a general provision on the scope of judicial review in administrative matters, relevant to the appeal against the quarantine order.
Cited regarding the costs of legal proceedings, likely in the context of the appeal outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00245
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Covid-19-Test, Quarantäne · Quarantäne im Strafvollzug [Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Berufungsverhandlung vor Obergericht in Quarantäne versetzt, weil sein Verteidiger kurz danach an COVID-19 erkrankt war] Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses (E. 1.2).
Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche und ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegende Rügen (E. 1.3). Zuständigkeit der JVA Pöschwies zur Anordnung einer Quarantäne gegenüber Häftlingen (E. 2). Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar, der verhältnismässig sein und gegen den ein Rechtsmittel offenstehen muss (E. 4.1). Gemäss den bereits zum relevanten Zeitpunkt geltenden Empfehlungen des BAG waren Personen unter Quarantäne zu stellen, die engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten, wobei Kontakte von unter 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten ohne Schutz als eng galten (E. 4.3).
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Schutzmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger während der Berufungsverhandlung nicht eingehalten worden wären, womit im Gerichtssaal ungeachtet der Dauer der Verhandlung kein enger Kontakt im Sinn der Vorgaben des BAG stattfand. Dass die gemeinsame Liftfahrt von 20 Sekunden, während der nur der Beschwerdeführer eine Maske trug, Anlass einer Quarantäne bilden müsste, wurde weder von der JVA noch der Vorinstanz angeführt oder begründet (E. 5.1). Nur wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sich ein Gefangener angesteckt haben könnte, darf ihm gegenüber eine Quarantäne zur Vermeidung einer möglichen Verbreitung von COVID-19 in der Anstalt angeordnet werden.
Ohne einlässliche Begründung der Notwendigkeit einer Quarantäne im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände darf nicht von den Richtlinien des BAG, wann eine Quarantäne aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, abgewichen werden (E. 5.3). Die Abrechnung der Kosten für den COVID-19-Test des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit, soweit der Beschwerdeführer unterliegt und kostenpflichtig wird (E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGRÜNDUNGSPFLICHT CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS COVID-19 EINZELHAFT ERFORDERLICHKEIT GERICHTSVERHANDLUNG GESUNDHEITSSCHUTZ JUSTIZVOLLZUGSANSTALT LIFT QUARANTÄNE SCHUTZMASSNAHME TEST VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 10 Abs. II BV Art. 29a BV § 10 Abs. VI JVV Art. 74 StGB Art. 78 lit. b StGB § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. d VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3