Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00243 • VG ZH VB.2021.00243 KI-generiert

Procedural Rights Violation in Pandemic Shelter Reassignment Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person housed in an underground emergency shelter during the COVID-19 pandemic requested reassignment to an above-ground facility due to circumstances arising from the protective measures, but the administrative appeal was declared moot because the individual was no longer assigned to the underground shelter by the time of the appeal decision. However, the court partially upheld the appeal concerning procedural rights, finding a violation of the right to be heard due to inadequate file management leading to incomplete access to documents and failure to serve new, relevant documents during the appeal, and further recognized the necessity of legal representation given the novel circumstances of the pandemic and the complexity of the legal issues, while dismissing other claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe (Umplatzierung Notunterkunft) | Nothilfe: Unterbringung in einer unterirdischen Nothilfeunterkunft während der Corona-Pandemie. Der in einer unterirdischen Notunterkunft untergebrachte Beschwerdeführer ersuchte aufgrund der sich aus den Schutzmassnahmen infolge der Corona-Pandemie ergebenden Umstände um Umplatzierung in eine oberirdische Unterkunft. Im Zeitpunkt des Rekursentscheids war er nicht mehr der unterirdischen Notunterkunft zugewiesen, weshalb er über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr verfügte und die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos abschrieb (E. 3). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Aktenführung und der sich daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie aufgrund Nichtzustellung entscheidrelevanter Aktenneuzugänge im Rekursverfahren (E. 5). Die besonderen und neuartigen Umstände der Schutzvorkehrungen und der weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, bedeuten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, sodass nicht von den "normalen Verhältnissen" ausgegangen werden konnte, weshalb der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos war. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen (E. 6). Teilweise Gutheissung (UP/URB). Im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Recht auf Wohnung gesetzliche Vertretung Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht Rückabtretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of the partial granting of the appeal due to the violation of the right to be heard through inadequate case management and non-delivery of new case documents.

Art. 82 Abs. 1 AsylG

Cited regarding the issue of the appeal becoming moot due to the appellant no longer being assigned to the underground emergency shelter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00243

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (Umplatzierung Notunterkunft) · Nothilfe: Unterbringung in einer unterirdischen Nothilfeunterkunft während der Corona-Pandemie. Der in einer unterirdischen Notunterkunft untergebrachte Beschwerdeführer ersuchte aufgrund der sich aus den Schutzmassnahmen infolge der Corona-Pandemie ergebenden Umstände um Umplatzierung in eine oberirdische Unterkunft.

Im Zeitpunkt des Rekursentscheids war er nicht mehr der unterirdischen Notunterkunft zugewiesen, weshalb er über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr verfügte und die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos abschrieb (E. 3). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Aktenführung und der sich daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie aufgrund Nichtzustellung entscheidrelevanter Aktenneuzugänge im Rekursverfahren (E. 5). Die besonderen und neuartigen Umstände der Schutzvorkehrungen und der weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, bedeuten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, sodass nicht von den "normalen Verhältnissen" ausgegangen werden konnte, weshalb der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos war.

Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen (E. 6). Teilweise Gutheissung (UP/URB). Im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS COVID-19 NOTHILFE PANDEMIE SCHUTZMASSNAHMEN UMPLATZIERUNG UNTERIRDISCH UNTERIRDISCHE UNTERKUNFT UNTERKUNFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZIVILSCHUTZANLAGE · Rechtsnormen: · Art. 82 Abs. 1 AsylG Art. 12 BV Art. 29 BV Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3