Detainee Restraint Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDuring a detention review hearing for deportation, a detainee was secured with ankle restraints due to space limitations preventing the hearing from taking place in its usual location and necessitating adherence to COVID-19 distancing rules. While acknowledging that such restraints could infringe upon the right to freedom of movement and that a sufficient legal basis and public interest in preventing flight existed, the court found the measure disproportionate. Two police officers were present during the entire hearing and could have prevented any escape attempt, and there was no indication the detainee was criminal, dangerous, or particularly resistant, making the ankle restraints an excessive measure.
Legislator-Regeste
AmtlichFeststellung eines Realaktes (GT200105-L) | Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Realakts (§ 10c Abs. 1 lit. c VRG). [Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft, welche zur Einhaltung der Abstandsvorschriften der Covid19-Verordnung nicht in den üblichen Räumlichkeiten des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Fussfesseln gesichert.] Ein Grundrechtsverstoss vermöchte die Widerrechtlichkeit des behördlichen Handelns zu begründen, weshalb die strittige Fussfesselung auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen ist. Vorliegend ist die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Bewegungsfreiheit tangiert. Deren Einschränkung hat den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen. Für kantonale Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen, gilt das Zwangsanwendungsgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG). Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. d ZAG zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands angewendet werden, insbesondere zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen. Beim Zwangsanwendungsgesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn, das auch schwerwiegende Einschränkungen, wie die vorliegende, rechtfertigen kann. Es liegt damit eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV vor. Das erforderliche öffentliche Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) an der Anordnung von (Fuss-)Fesseln besteht vorliegend in erster Linie im Schutz der öffentlichen Ordnung: Zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung besteht ein öffentliches Interesse an der Fluchtverhinderung. Jede Fesselung muss für sich betrachtet verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Während die Eignung der Fussfesselung zur Fluchtverhinderung unbestritten ist, erwies sich deren Erforderlichkeit vorliegend als nicht gegeben. Während der gesamten Verhandlungsdauer waren zwei Polizeibeamteim Gerichtssaal anwesend und hätten einen Fluchtversuch unterbinden können. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kriminell, fremdgefährdend oder speziell renitent wäre. Die Fesselung stellt daher angesichts der anwesenden Polizisten eine überschiessende Massnahme dar (E.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to establish the unlawfulness of the real act (restraint with ankle monitors).
This provision was applied to assess the constitutionality of the restriction of freedom of movement (ankle monitors).
This provision was cited as a legal basis for applying police coercion or measures to prevent the escape of persons subject to liberty restrictions.
The court referred to this provision to establish that the Zwangsanwendungsgesetz constitutes a sufficient legal basis for restricting freedom of movement.
This provision was used to assess the public interest in imposing restraints (ankle monitors) for the prevention of escape.
The court applied this provision to determine the proportionality of the ankle monitor restraint.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00242
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · [Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221290&W10_KEY=13317038&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Feststellung eines Realaktes (GT200105-L) · Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Realakts (§ 10c Abs. 1 lit. c VRG). [Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft, welche zur Einhaltung der Abstandsvorschriften der Covid19-Verordnung nicht in den üblichen Räumlichkeiten des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Fussfesseln gesichert.] Ein Grundrechtsverstoss vermöchte die Widerrechtlichkeit des behördlichen Handelns zu begründen, weshalb die strittige Fussfesselung auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen ist.
Vorliegend ist die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Bewegungsfreiheit tangiert. Deren Einschränkung hat den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen. Für kantonale Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen, gilt das Zwangsanwendungsgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG). Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. d ZAG zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands angewendet werden, insbesondere zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen.
Beim Zwangsanwendungsgesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn, das auch schwerwiegende Einschränkungen, wie die vorliegende, rechtfertigen kann. Es liegt damit eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV vor. Das erforderliche öffentliche Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) an der Anordnung von (Fuss-)Fesseln besteht vorliegend in erster Linie im Schutz der öffentlichen Ordnung: Zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung besteht ein öffentliches Interesse an der Fluchtverhinderung. Jede Fesselung muss für sich betrachtet verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).
Während die Eignung der Fussfesselung zur Fluchtverhinderung unbestritten ist, erwies sich deren Erforderlichkeit vorliegend als nicht gegeben. Während der gesamten Verhandlungsdauer waren zwei Polizeibeamte im Gerichtssaal anwesend und hätten einen Fluchtversuch unterbinden können. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kriminell, fremdgefährdend oder speziell renitent wäre. Die Fesselung stellt daher angesichts der anwesenden Polizisten eine überschiessende Massnahme dar (E.4). Gutheissung. · --- · Stichworte:
· BEWEGUNGSFREIHEIT FESSELUNG FESTSTELLUNG GRUNDRECHTSEINGRIFF REALAKT WIDERRECHTLICHKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 7 BV Art. 10 Abs. II BV Art. 29 BV Art. 5 EMRK Art. 9 UNO-Pakt II § 10c Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2