Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00241 • VG ZH VB.2021.00241 KI-generiert

Applicant v. Underground Shelter Conditions and Appeal Procedure

Geschäftsnummer VB.2021.00241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant housed in an underground emergency shelter during the COVID-19 pandemic requested relocation to an above-ground facility due to the circumstances arising from pandemic protection measures, arguing the conditions were materially changed and unacceptable. The court reasoned that while underground housing in a civil defense facility is generally permissible as a temporary arrangement, the novel conditions of the pandemic constituted a significant change, but ultimately upheld the placement because the applicant did not demonstrate unique individual vulnerability leading to significant physical or psychological harm, as there was no obligation to remain confined there all day and the stay remained temporary. The court partially granted the appeal regarding a procedural violation concerning the right to be heard due to deficient record-keeping and lack of access to relevant new documents in the appeal process, consequently affirming the necessity of legal representation for the appeal, but otherwise dismissed the claim against the underground accommodation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe | Nothilfe: Unterbringung in einer unterirdischen Nothilfeunterkunft während der Corona-Pandemie. Der in einer unterirdischen Notunterkunft untergebrachte Beschwerdeführer ersuchte aufgrund der sich aus den Schutzmassnahmen infolge der Corona-Pandemie ergebenden Umstände um Umplatzierung in eine oberirdische Unterkunft. Die unterirdische Unterbringung von Nothilfebeziehenden in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten Zivilschutzanlage ist gemäss Rechtsprechung als vorübergehende Unterbringung grundsätzlich zulässig. Dies ist jedoch mit Blick auf die mit der Corona-Pandemie eingetretenen besonderen Umstände zu würdigen. Die Schutzvorkehrungen und weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, sind neuartig und bedeuten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, weshalb nicht von "normalen Umständen" ausgegangen werden kann (E. 5.2). Die Schutzkonzepte wurden mit fortgeschrittener Pandemie angepasst und beim Beschwerdeführer liegt keine individuelle Unzumutbarkeit vor, da nicht ersichtlich ist, dass eine besondere individuelle Verletzlichkeit bestehen würde, welche zur Folge hätte, dass die Art der Unterbringung wesentliche physische oder psychische Folgen für ihn hätte (E. 5.3-4). Zu keiner Zeit bestand ein Zwang, den ganzen Tag oder Teile davon in der unterirdischen Unterkunft zu verbringen, und der dortige Aufenthalt hat nur vorübergehenden Charakter (E. 5.5). Von den Kriterien, welche die Ausnahmen von der grundsätzlichen Zulässigkeit der unterirdischen Unterbringung rechtfertigten, liegt keines vor. Die besonderen Umstände der Corona-Pandemie führten deshalb zu keiner Unrechtmässigkeit der Unterbringung in der unterirdischen Notunterkunft (E. 5.6). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Aktenführung und der sich daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie aufgrund Nichtzustellung entscheidrelevanter Aktenneuzugänge im Rekursverfahren (E. 3). Nach dem Gesagten war der Rekursnicht offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen (E. 6.5). Teilweise Gutheissung (UP/URB). Im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Verbleiberecht gesetzliche Vertretung veränderte Verhältnisse Recht auf Wohnung Besuchsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

The right to be heard was partially upheld due to procedural issues.

Art. 29 Abs. 2 BV

The right to be heard was partially upheld due to procedural issues.

§ 54 VRG

Cited in relation to the partially upheld appeal (implied procedural basis for the outcome).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00241

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Nothilfe: Unterbringung in einer unterirdischen Nothilfeunterkunft während der Corona-Pandemie. Der in einer unterirdischen Notunterkunft untergebrachte Beschwerdeführer ersuchte aufgrund der sich aus den Schutzmassnahmen infolge der Corona-Pandemie ergebenden Umstände um Umplatzierung in eine oberirdische Unterkunft.

Die unterirdische Unterbringung von Nothilfebeziehenden in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten Zivilschutzanlage ist gemäss Rechtsprechung als vorübergehende Unterbringung grundsätzlich zulässig. Dies ist jedoch mit Blick auf die mit der Corona-Pandemie eingetretenen besonderen Umstände zu würdigen. Die Schutzvorkehrungen und weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, sind neuartig und bedeuten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, weshalb nicht von "normalen Umständen" ausgegangen werden kann (E. 5.2).

Die Schutzkonzepte wurden mit fortgeschrittener Pandemie angepasst und beim Beschwerdeführer liegt keine individuelle Unzumutbarkeit vor, da nicht ersichtlich ist, dass eine besondere individuelle Verletzlichkeit bestehen würde, welche zur Folge hätte, dass die Art der Unterbringung wesentliche physische oder psychische Folgen für ihn hätte (E. 5.3-4). Zu keiner Zeit bestand ein Zwang, den ganzen Tag oder Teile davon in der unterirdischen Unterkunft zu verbringen, und der dortige Aufenthalt hat nur vorübergehenden Charakter (E. 5.5). Von den Kriterien, welche die Ausnahmen von der grundsätzlichen Zulässigkeit der unterirdischen Unterbringung rechtfertigten, liegt keines vor.

Die besonderen Umstände der Corona-Pandemie führten deshalb zu keiner Unrechtmässigkeit der Unterbringung in der unterirdischen Notunterkunft (E. 5.6). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Aktenführung und der sich daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie aufgrund Nichtzustellung entscheidrelevanter Aktenneuzugänge im Rekursverfahren (E. 3). Nach dem Gesagten war der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen (E. 6.5).

Teilweise Gutheissung (UP/URB). Im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS COVID-19 NOTHILFE PANDEMIE SCHUTZMASSNAHMEN UMPLATZIERUNG UNTERIRDISCH UNTERIRDISCHE UNTERKUNFT UNTERKUNFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZIVILSCHUTZANLAGE · Rechtsnormen: · Art. 82 Abs. 1 AsylG Art. 12 BV Art. 29 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 5c Abs. 1 SHG § 54 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3