Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00234 • VG ZH VB.2021.00234 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Under Protection Against Violence Act

Geschäftsnummer VB.2021.00234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court was faced with an appeal concerning measures under the Protection Against Violence Act, where the appellant failed to submit a compliant appeal brief even after being granted an extension. The court reasoned that the appeal lacked the requisite substantiation under procedural law, specifically failing to address the lower court's reasoning for dismissing the original, late-filed objection, thus justifying, as previously threatened, the decision not to enter a judgment on the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Nichteintreten mangels rechtsgenügender Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer reichte auch innert dafür angesetzter Nachfrist keine den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG genügende Beschwerdeschrift ein. Er setzte sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Gründe des Nichteintretens auf die (verspätete) Einsprache auseinander und legte nicht dar, weshalb auf seine Einsprache einzutreten gewesen wäre. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nichteintreten.

Schlagwörter

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verspätete Einwendungen Prozesshandlung Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit Untätigkeitsklage Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. 1 VRG

The appeal was not admitted because the appellant failed to submit a statement of appeal that complied with the requirements of this provision.

§ 54 VRG

This general procedural provision regarding appeal requirements is cited in the context of the non-admission decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00234

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Nichteintreten mangels rechtsgenügender Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer reichte auch innert dafür angesetzter Nachfrist keine den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG genügende Beschwerdeschrift ein.

Er setzte sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Gründe des Nichteintretens auf die (verspätete) Einsprache auseinander und legte nicht dar, weshalb auf seine Einsprache einzutreten gewesen wäre. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINSPRACHE NACHFRIST NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSANDROHUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERBESSERUNG VERSPÄTETE EINGABE · Rechtsnormen: · § 54 VRG § 54 Abs. 1 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3