Inmate Escorted Leave Denial Upheld Due to Manipulative Behavior Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the denial of escorted leave for an inmate, specifically leave accompanied only by private individuals, upholding a previous ruling from 2012. The reasoning centered on an expert opinion indicating that the inmate's legal prognosis had not significantly improved, citing numerous indications of manipulative behavior that would overwhelm any private chaperone's capacity for control and risk management. Furthermore, the court found that while the inmate had severe physical ailments, these were insufficient protective factors against reoffending, as past offenses involving sexual misconduct did not rely on significant physical exertion, and there was no concrete evidence that the inmate's sexual drive had diminished with age.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub | Urlaub ohne Begleitpersonen bzw. durch Privatpersonen begleitet. Über die Gewährung von Urlauben des Beschwerdeführers, welche lediglich durch Privatpersonen begleitet werden, haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bereits 2012 einmal entschieden (E. 3.1 f.). An den damaligen Ausführungen ist auch heute noch festzuhalten. Gemäss Gutachten hat sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise für manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich überfordere. Aus Sicht des Gutachters müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese manipulativen Fähigkeiten immer noch besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen (E. 3.3). Das Gutachten ist äusserst detailliert, vollständig und nachvollziehbar und vermag ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einschätzung der Therapeutin als lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist (E. 3.4). Der Effekt des Alters als protektiver Faktor muss auch tatsächlich zum Tragen kommen. Schwere körperliche Beschwerden hielten den Beschwerdeführer bisher nicht vom delinquieren ab. Ein Teil der bisherigen Delikte wie insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren sind auch ohne grössere körperliche Anstrengungen möglich, hat der Beschwerdeführer diese bisherigen Taten doch durch manipulatives Verhalten und nicht durch körperliche Überlegenheit herbeigeführt. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als genügend protektiv. Dass der Beschwerdeführer altersbedingt einen eingeschränkteren Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein alterbedingter Effekt lässt sich nicht feststellen (E. 3.6). Gewährung UP/URB. Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00233
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00233 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Urlaub ohne Begleitpersonen bzw. durch Privatpersonen begleitet. Über die Gewährung von Urlauben des Beschwerdeführers, welche lediglich durch Privatpersonen begleitet werden, haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bereits 2012 einmal entschieden (E. 3.1 f.).
An den damaligen Ausführungen ist auch heute noch festzuhalten. Gemäss Gutachten hat sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise für manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich überfordere. Aus Sicht des Gutachters müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese manipulativen Fähigkeiten immer noch besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen (E. 3.3).
Das Gutachten ist äusserst detailliert, vollständig und nachvollziehbar und vermag ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einschätzung der Therapeutin als lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist (E. 3.4). Der Effekt des Alters als protektiver Faktor muss auch tatsächlich zum Tragen kommen. Schwere körperliche Beschwerden hielten den Beschwerdeführer bisher nicht vom delinquieren ab. Ein Teil der bisherigen Delikte wie insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren sind auch ohne grössere körperliche Anstrengungen möglich, hat der Beschwerdeführer diese bisherigen Taten doch durch manipulatives Verhalten und nicht durch körperliche Überlegenheit herbeigeführt.
Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als genügend protektiv. Dass der Beschwerdeführer altersbedingt einen eingeschränkteren Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein alterbedingter Effekt lässt sich nicht feststellen (E. 3.6). Gewährung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTER BEGLEITETER URLAUB GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) URLAUB VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Zus. 56 JVV § 56 JVV Art. 75a Abs. II StGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3