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VB.2021.00229 • VG ZH VB.2021.00229 KI-generiert

Procurement Dispute on Consideration of Unannounced Internal Costs in Bid Evaluation

Geschäftsnummer VB.2021.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a procurement dispute concerning the consideration of internal additional costs, or implementation costs, in the evaluation of bids. The court reasoned that for tender prices to be comparable, the procuring entity must clearly define the services, specify the required pricing structure, and transparently state in the tender documents which internal costs will be factored into the evaluation to comply with the principle of equal treatment. Since the tender documents provided no indication that the procuring entity's internal additional costs would be considered beyond the explicitly listed price components, the subsequent inclusion of such unannounced internal costs in the final price adjustment was deemed impermissible, leading to the judgment being upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Berücksichtigung interner Mehrkosten. Damit Angebotspreise vergleichbar sind, hat die Vergabestelle erstens die zu erbringenden Leistungen qualitativ und quantitativ ausreichend zu definieren und zu beschreiben. Die Vergabestelle hat zweitens in den Ausschreibungsunterlagen verständliche Angaben zur Art des anzubietenden Preises zu machen und festzulegen, wie die einzelnen Leistungen anzubieten sind, damit die Angebote verglichen werden können. Die Berücksichtigung interner Mehrkosten, sogenannter Einführungskosten, aufseiten der Vergabestelle ist nicht per se ausgeschlossen, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot aber auch nicht ganz unproblematisch. Dementsprechend wird auch vorausgesetzt, dass die Vergabestelle vorab in der Ausschreibung transparent aufzeigt, welche internen Kosten sie wie in die Bewertung einbeziehen wird (E. 3.2). Es findet sich in den Ausschreibungsunterlagen kein Hinweis, dass weitere, insbesondere auch interne Mehrkosten des Beschwerdegegners bei der Preisbewertung berücksichtigt würden. Die Berücksichtigung interner Mehrkosten zusätzlich zu diesen abschliessend aufgezählten erwähnten Preispositionen ohne Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen ist aber nachträglich nicht mehr zulässig (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Offertbewertung Verwaltungskosten Einstandspreis Inhouse-Beschaffung Kostenübernahme Frist für Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 SubmV
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and its application is central to the substantive ruling on the comparability of bid prices, as implied by the case summary which leads to the decision's outcome (Gutheissung).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and its application is central to the substantive ruling on the comparability of bid prices, as implied by the case summary which leads to the decision's outcome (Gutheissung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Berücksichtigung interner Mehrkosten. Damit Angebotspreise vergleichbar sind, hat die Vergabestelle erstens die zu erbringenden Leistungen qualitativ und quantitativ ausreichend zu definieren und zu beschreiben. Die Vergabestelle hat zweitens in den Ausschreibungsunterlagen verständliche Angaben zur Art des anzubietenden Preises zu machen und festzulegen, wie die einzelnen Leistungen anzubieten sind, damit die Angebote verglichen werden können.

Die Berücksichtigung interner Mehrkosten, sogenannter Einführungskosten, aufseiten der Vergabestelle ist nicht per se ausgeschlossen, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot aber auch nicht ganz unproblematisch. Dementsprechend wird auch vorausgesetzt, dass die Vergabestelle vorab in der Ausschreibung transparent aufzeigt, welche internen Kosten sie wie in die Bewertung einbeziehen wird (E. 3.2). Es findet sich in den Ausschreibungsunterlagen kein Hinweis, dass weitere, insbesondere auch interne Mehrkosten des Beschwerdegegners bei der Preisbewertung berücksichtigt würden.

Die Berücksichtigung interner Mehrkosten zusätzlich zu diesen abschliessend aufgezählten erwähnten Preispositionen ohne Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen ist aber nachträglich nicht mehr zulässig (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN INTERNE MEHRKOSTEN PREISBEREINIGUNG PREISKRITERIUM · Rechtsnormen: · § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3