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VB.2021.00228 • VG ZH VB.2021.00228 KI-generiert

Appeal Granted: Conditional Release Overruled Denial Based Solely on Past Drug Offenses

Geschäftsnummer VB.2021.00228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding the denial of conditional release for an inmate, where the refusal was based solely on prior drug offenses, despite the approaching two-thirds mark of the sentence, which is generally the norm for release. The court reasoned that conditional release in the final third of the sentence should be the rule unless there are exceptional reasons; furthermore, authorities abuse their discretion by neglecting a comprehensive assessment of all prognostic factors and relying only on past convictions. Since conditional release with supervision and supportive measures would better promote resocialization than continued incarceration, and the risk posed by the specific drug offenses does not involve immediate danger to core legal interests, the court granted the appeal, ordered the inmate's release with probation assistance and potential directives, and approved the request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer stellt die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (E. 2.2). Die Behörde überschreitet ihr Ermessen, wenn sie auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und allein auf die Vorstrafen abstellt (E. 2.3). Eine bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe würde eher zu einer Resozialisierung der Beschwerdeführerin führen als die weitere bzw. die Vollverbüssung der Strafe (E. 4.4). Allein die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelikte von der Art der begangenen, die zwar in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden, aber in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität bewirken, darf nicht zur Verweigerung der bedingten Entlassung führen (E. 4.5). Gewährung URB (E. 5.2) und Neuverlegung der Kosten des Rekursverfahrens (E. 5.4). Gutheissung und Rückweisung zur Entlassung der Beschwerdeführerin und Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen weiteren Weisungen.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Bewährungshilfe Betäubungsmittelstrafzumessung Widerruf des bedingten Strafvollzugs definitive Freilassung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

The court granted conditional release based on the requirements of this article.

Art. 86 Abs. II StGB

The court applied this article when granting conditional release with potential conditions and probation assistance.

§ 16 Abs. II VRG

This provision governed the re-assignment of costs for the appeal procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00228

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00228 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer stellt die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (E. 2.2). Die Behörde überschreitet ihr Ermessen, wenn sie auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und allein auf die Vorstrafen abstellt (E. 2.3).

Eine bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe würde eher zu einer Resozialisierung der Beschwerdeführerin führen als die weitere bzw. die Vollverbüssung der Strafe (E. 4.4). Allein die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelikte von der Art der begangenen, die zwar in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden, aber in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität bewirken, darf nicht zur Verweigerung der bedingten Entlassung führen (E. 4.5).

Gewährung URB (E. 5.2) und Neuverlegung der Kosten des Rekursverfahrens (E. 5.4). Gutheissung und Rückweisung zur Entlassung der Beschwerdeführerin und Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen weiteren Weisungen. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEWÄHRUNGSHILFE DIFFERENZIALPROGNOSE ENTLASSUNG (STRAFRECHT) FREIHEITSSTRAFE GESAMTWÜRDIGUNG GÜTERABWÄGUNG KOKAIN LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLVERBÜSSUNG · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB § 16 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3