Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00225 • VG ZH VB.2021.00225 KI-generiert

Jurisdictional Challenge to Detention Arising from Protection Against Violence Act Proceedings

Geschäftsnummer VB.2021.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged measures, including their arrest and subsequent detention, that arose in connection with protective measures issued under the Protection Against Violence Act. The court found that the appellant misunderstood that the arrest and detention were ordered based on the Code of Criminal Procedure—stemming from a prosecutor's order for appearance and a house search warrant—rather than as custody under the Protection Against Violence Act. Consequently, because the detention constituted a criminal coercive measure, the Administrative Court lacked jurisdiction to review its legality or rule on the appellant's subsequent claims for damages and non-material compensation (solatium) for the allegedly wrongful confinement, leading to a decision of non-admittance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft – auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verhängten Gewaltschutzmassnahmen standen – nicht gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, sondern gestützt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers erlassen hatte. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdeführer denn auch verhaftet. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdeführers aber um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um einen Gewahrsam im Sinn des Gewaltschutzgesetzes, so ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit nicht zuständig (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung für die aus seiner Sicht zu Unrecht verbüsste Haft ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenso wenig zuständig (E. 3) Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beugehaft sachliche Unzuständigkeit Durchsuchung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Besitzesstörungsklage Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I VRG

The court declined to rule on the matter because the case did not fall under its jurisdiction as defined by this procedural provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft – auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verhängten Gewaltschutzmassnahmen standen – nicht gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, sondern gestützt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden.

So ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers erlassen hatte. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdeführer denn auch verhaftet. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdeführers aber um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um einen Gewahrsam im Sinn des Gewaltschutzgesetzes, so ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit nicht zuständig (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung für die aus seiner Sicht zu Unrecht verbüsste Haft ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenso wenig zuständig (E.

3) Nichteintreten. · --- · Stichworte: · GENUGTUUNG GEWAHRSAM POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHADENERSATZ ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I lit. a GOG Art. 8 Abs. II GSG Art. 13 Abs. I GSG Art. 13 Abs. II GSG Art. 14 Abs. I GSG Art. 14 Abs. II GSG Art. 14 Abs. III GSG § 22 Abs. I HaftungsG § 207 Abs. I StPO CH § 217 Abs. I StPO CH § 217 Abs. II StPO CH § 217 Abs. III StPO CH § 222 StPO CH § 2 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4