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VB.2021.00224 • VG ZH VB.2021.00224 KI-generiert

Building Permit Appeal: Flat Roof Fall Protection Standards

Geschäftsnummer VB.2021.00224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning a building permit where the primary issue was the fall hazard posed by a flat roof equipped with a solar installation, referencing the legal requirement that structures must not endanger persons, which necessitates adherence to recognized industry standards like SIA Norm 358 for railings and parapets. The court reasoned that the relevant factor for fall protection adequacy under the applicable norm is the mere accessibility or "walkability" of the roof surface, irrespective of its intended primary use (like housing solar panels), concluding that since the roof surface was deemed accessible, it must be secured against the risk of falling with appropriate safety elements, thereby granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Absturzgefährdung bei Flachdach mit Solaranlage. Gemäss § 239 Abs. 1 PBG dürfen Bauten und Anlagen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Für die Beurteilung fachgerechter Bauausführung ist auf Richtlinien und Empfehlungen von anerkannten Fachverbänden abzustellen, wobei in vorliegender Fragestellung die SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) betreffend Geländer und Brüstungen einschlägig ist (E. 3). Im Hinblick auf die Absturzsicherung ist die Nutzungsweise der mit Solarpanels ausgestatteten Dachfläche nicht massgebend; relevant ist im Lichte der SIA-Norm 358 vielmehr die Begehbarkeit dieser Dachfläche. Da diese zu bejahen ist, ist die Dachfläche gegen eine Absturzgefahr mit geeigneten Schutzelementen zu sichern (E. 4.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Sicherheitsbedenken Sicherheit von Gebäuden Gesetzlicher Schutz Baupolizei Überschreitung der Gebäudehöhe
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00224

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00224 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2022 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Absturzgefährdung bei Flachdach mit Solaranlage. Gemäss § 239 Abs. 1 PBG dürfen Bauten und Anlagen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.

Für die Beurteilung fachgerechter Bauausführung ist auf Richtlinien und Empfehlungen von anerkannten Fachverbänden abzustellen, wobei in vorliegender Fragestellung die SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) betreffend Geländer und Brüstungen einschlägig ist (E. 3). Im Hinblick auf die Absturzsicherung ist die Nutzungsweise der mit Solarpanels ausgestatteten Dachfläche nicht massgebend; relevant ist im Lichte der SIA-Norm 358 vielmehr die Begehbarkeit dieser Dachfläche. Da diese zu bejahen ist, ist die Dachfläche gegen eine Absturzgefahr mit geeigneten Schutzelementen zu sichern (E. 4.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTURZGEFAHR ABSTURZSICHERUNG DACHTERRASSE GELÄNDER SIA-NORMEN SOLARANLAGE · Rechtsnormen: · § 239 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3