Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00217 • VG ZH VB.2021.00217 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Despite Electronic Transmission Confirmation

Geschäftsnummer VB.2021.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal electronically, which arrived at the court with attachments but without the required statement of appeal, prompting a deadline extension for submission; however, the party's subsequent request for reinstatement of the deadline, based on the successful electronic transmission confirmation but hypothesizing a file size issue for the missing document, was denied because electronic submissions are governed by the receipt principle, meaning the party bears the risk of transmission failure up to the court's server, and since no evidence like a delivery receipt was provided despite the recipient noting the attachments were within normal size limits, the delay was deemed more than slight negligence, leading to a dismissal of the appeal due to non-timely filing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verspätete Beschwerdeeinreichung bei elektronischer Eingabe. Keine Fristwiederherstellung. Der fristgerecht mittels IncaMail erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin waren mehrere Dateianhänge angehängt, jedoch keine Beschwerdeschrift. Innert daraufhin angesetzter Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch und machte geltend, die Bestätigung der erfolgreich beim Gericht eingetroffenen Nachricht erhalten zu haben und das fehlende Attachment der Beschwerdeschrift könne er sich nur aufgrund Überschreitung der maximal zulässigen Grösse der Nachricht erklären. Die elektronische Übermittlung untersteht dem Empfangsprinzip. Die Frist ist nur dann eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des Gerichts die Partei (E. 3.3). Die Datenmengen der Attachments bewegten sich vorliegend im normalen Rahmen und eine Empfangsproblematik seitens des Gerichts konnte ausgeschlossen werden. Dem Rechtsvertreter wäre es im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs zudem offengestanden, die Abgabequittung oder andere Nachweise wie Screenshots etc. der gesendeten Beschwerdeschrift einzureichen. Die Abgabequittung ist seitens der einreichenden Partei zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung nach Erhalt umgehend zu öffnen und zu kontrollieren (E. 3.6). Unter diesen Umständen ist bezüglich der Beschwerdeeinreichung von einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit auszugehen (E. 3.7). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs, infolgedessen Nichteintreten auf die Beschwerde. Abweisung UP/URB.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Aktenübermittlung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verspätungsausschluss elektronischer Rechtsverkehr verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 2 VRG

This provision was cited in connection with the rejection of the request for reinstatement of time limits, leading to the non-admittance of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.07.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verspätete Beschwerdeeinreichung bei elektronischer Eingabe. Keine Fristwiederherstellung. Der fristgerecht mittels IncaMail erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin waren mehrere Dateianhänge angehängt, jedoch keine Beschwerdeschrift.

Innert daraufhin angesetzter Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch und machte geltend, die Bestätigung der erfolgreich beim Gericht eingetroffenen Nachricht erhalten zu haben und das fehlende Attachment der Beschwerdeschrift könne er sich nur aufgrund Überschreitung der maximal zulässigen Grösse der Nachricht erklären. Die elektronische Übermittlung untersteht dem Empfangsprinzip. Die Frist ist nur dann eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.

Das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des Gerichts die Partei (E. 3.3). Die Datenmengen der Attachments bewegten sich vorliegend im normalen Rahmen und eine Empfangsproblematik seitens des Gerichts konnte ausgeschlossen werden. Dem Rechtsvertreter wäre es im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs zudem offengestanden, die Abgabequittung oder andere Nachweise wie Screenshots etc. der gesendeten Beschwerdeschrift einzureichen. Die Abgabequittung ist seitens der einreichenden Partei zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung nach Erhalt umgehend zu öffnen und zu kontrollieren (E. 3.6).

Unter diesen Umständen ist bezüglich der Beschwerdeeinreichung von einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit auszugehen (E. 3.7). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs, infolgedessen Nichteintreten auf die Beschwerde. Abweisung UP/URB. · --- · Stichworte: · BESCHWERDESCHRIFT ELEKTRONISCHE EINGABE FRISTEINHALTUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND VERSPÄTETE EINGABE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 12 VRG § 12 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3