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VB.2021.00212 • VG ZH VB.2021.00212 KI-generiert

Procurement Dispute: Reservation of Right to Maintain Incumbent Provider and Timeliness of Challenge

Geschäftsnummer VB.2021.00212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a procurement dispute where the tendering documents for assuming an insurance portfolio explicitly reserved the right for the procuring entity to leave the occupational pension sponsorship with the incumbent provider, which the claimant argued rendered the entire tender a mere market sounding and was thus unlawful. The court reasoned that while such a clause is generally impermissible because it allows the authority to bypass the proper award process, the clause was not deemed absolutely void in this specific case, and since the claimant failed to timely challenge this reservation, it stood, validating the authority's subsequent decision to award the services to the incumbent based on that clause rather than considering the claimant's valid offer. The court also dismissed related complaints concerning exemptions from eligibility criteria and lack of contract term specification, applying the principle of cost allocation based on causation, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Pensionskasse der Stadt Winterthur: Ausschreibung Übernahme des Versichertenbestands. Die Beschwerdegegnerin behielt sich in der Ausschreibung vor, die Trägerschaft der beruflichen Vorsorge bei der Mitbeteiligten als bisheriger Anbieterin zu belassen. Die Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit einer solchen Klausel ist grundsätzlich zu verneinen, denn mit einer solchen Klausel kann die Vergabebehörde die Ausschreibung letztlich als Marktsondierung benutzen. Dabei handelt es sich nicht um ein rechtskonformes Vorgehen. Als geradezu nichtig ist die Klausel unter den vorliegenden besonderen Umständen aber nicht zu werten. Da die Klausel von der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig angefochten wurde, hat sie Bestand. Die Vergabebehörde war folglich entsprechend dieser Klausel befugt, die Beschwerdeführerin trotz Gültigkeit ihres Angebots nicht zu berücksichtigen und die Leistungen aufgrund der erfolgten Beurteilung bei der Mitbeteiligten zu belassen. Analoges gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte sei von der Erfüllung verschiedener Eignungskriterien dispensiert und die Leistungen seien nicht befristet worden (E.4). Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip (E.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Reservationsrecht Antrag zum Vertragsabschluss nachträglicher Vorbehalt Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Versicherungsvertrag Sperrklausel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 lit. h IVöB
This provision is implicitly linked to the main grounds of the decision concerning the validity of clauses in the tender documents.
§ 38 Abs. II SubmV
This provision is implicitly linked to the main grounds of the decision concerning the validity of clauses in the tender documents.
§ 2 Abs. III SubmV
This provision is implicitly linked to the main grounds of the decision concerning the validity of clauses in the tender documents.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 lit. h IVöB

This provision is implicitly linked to the main grounds of the decision concerning the validity of clauses in the tender documents.

§ 38 Abs. II SubmV

This provision is implicitly linked to the main grounds of the decision concerning the validity of clauses in the tender documents.

§ 2 Abs. III SubmV

This provision is implicitly linked to the main grounds of the decision concerning the validity of clauses in the tender documents.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00212

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00212 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Pensionskasse der Stadt Winterthur: Ausschreibung Übernahme des Versichertenbestands. Die Beschwerdegegnerin behielt sich in der Ausschreibung vor, die Trägerschaft der beruflichen Vorsorge bei der Mitbeteiligten als bisheriger Anbieterin zu belassen. Die Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit einer solchen Klausel ist grundsätzlich zu verneinen, denn mit einer solchen Klausel kann die Vergabebehörde die Ausschreibung letztlich als Marktsondierung benutzen.

Dabei handelt es sich nicht um ein rechtskonformes Vorgehen. Als geradezu nichtig ist die Klausel unter den vorliegenden besonderen Umständen aber nicht zu werten. Da die Klausel von der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig angefochten wurde, hat sie Bestand. Die Vergabebehörde war folglich entsprechend dieser Klausel befugt, die Beschwerdeführerin trotz Gültigkeit ihres Angebots nicht zu berücksichtigen und die Leistungen aufgrund der erfolgten Beurteilung bei der Mitbeteiligten zu belassen. Analoges gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte sei von der Erfüllung verschiedener Eignungskriterien dispensiert und die Leistungen seien nicht befristet worden (E.4).

Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip (E.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN DISPENSATION EIGNUNGSKRITERIEN NICHTIGKEIT RECHTZEITIGKEIT SUBMISSIONSRECHT VERSPÄTETE RÜGEN VERTRAGSDAUER VORBEHALT · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. h IVöB § 2 Abs. III SubmV § 38 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2