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VB.2021.00206 • VG ZH VB.2021.00206 KI-generiert

Detention Order Disproportionate Due to Failure to Consider Less Restrictive Measures

Geschäftsnummer VB.2021.00206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that the order for expulsion detention was disproportionate because the detention judge did not adequately consider or explain why less severe measures, such as reporting obligations or geographical restrictions, would not suffice to ensure the individual's availability for repatriation. The judge's failure to explore and dismiss these alternative measures constituted a violation of the right to be heard and rendered the detention unreasonable, as there were no apparent reasons to exclude less restrictive options from the outset.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210022-L) | Verhältnismässigkeit: mildere Massnahmen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren. Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (E. 5.1). Insgesamt geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Offenbar ging der Haftrichter ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gründe ersichtlich, welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung von Anfang an ausschliessen würden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung(noch besser) zur Verfügung hält. Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Restriktive Maßnahmen unverhältnismässige Sanktion Verpflichtungsgrund Verweisungsbruch Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BV

The court used this provision to determine that the detention measure was disproportionate because less severe measures were not adequately considered.

Art. 76 Abs. 1 AIG

This provision was implicitly considered as the basis for detention, but the court's decision focused on the proportionality of its application.

Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was implicitly considered as the basis for detention, but the court's decision focused on the proportionality of its application.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

This provision was implicitly considered as the basis for detention, but the court's decision focused on the proportionality of its application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00206

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00206 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Anordnung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210022-L) · Verhältnismässigkeit: mildere Massnahmen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren.

Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung.

Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (E. 5.1). Insgesamt geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden.

Offenbar ging der Haftrichter ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gründe ersichtlich, welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung von Anfang an ausschliessen würden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung (noch besser) zur Verfügung hält. Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig (E. 5.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT EINGRENZUNG GESUNDHEITSZUSTAND MELDEPFLICHT MILDERE MITTEL RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG Art. 5 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3