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VB.2021.00205 • VG ZH VB.2021.00205 KI-generiert

Retroactive Permit for Non-Conforming Expansion Denied

Geschäftsnummer VB.2021.00205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for a retroactive building permit for an expansion of a non-conforming structure outside the building zone. The court reasoned that retroactive building permit applications are generally judged based on the law in effect at the time the construction occurred. Article 24c of the Federal Spatial Planning Act (RPG) applies to structures that were initially compliant but became non-conforming due to subsequent legal changes. This article allows for the expansion of non-conforming structures outside the existing building volume, provided the total expansion does not exceed 30% or 100 square meters in terms of both gross floor area and total area, and there is a physical connection to the existing structure. In this case, the expansion potential had already been fully utilized, and no exceptional reasons warranted deviation from the physical connection requirement, leading to the denial of the permit and upholding the order for restoration of the lawful state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl etc. | Massvolle Erweiterung einer zonenfremden Baute ausserhalb der Bauzone. Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen (E. 3.1). Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, welche seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Ob für eine Baute eine Baubewilligung vorlag, ist nicht massgebend, solange die Baute dem materiellen Recht entsprach (E. 3.2). Unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG kann eine zonenfremde Baute ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erweitert werden; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 % noch 100 m2 überschreiten (E. 3.3). Das Erweiterungspotenzial wurde bereits voll ausgeschöpft (E. 3.5 ff.). Für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG muss grundsätzlich ein körperlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Bausubstanz und der beabsichtigten Erweiterung bestehen. Es liegen keine besonderen Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen (E. 4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als rechtmässig (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Freihaltezone Raumplanungsgesetz zonenkonforme Baute Zonenbeschränkungen nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c RPG

Applied to assess the possibility of expanding a non-conforming building outside the building zone under specific conditions.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the procedural rights of the parties, implicitly applied in the decision-making process.

Art. 42 Abs. I RPV

Referenced in the context of applying planning law, likely related to the assessment of building extensions.

Art. 42 Abs. II RPV

Referenced in the context of applying planning law, likely related to the assessment of building extensions.

Art. 42 Abs. III lit. b RPV

Referenced in the context of applying planning law, likely related to the assessment of building extensions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00205

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00205 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl etc. · Massvolle Erweiterung einer zonenfremden Baute ausserhalb der Bauzone. Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen (E. 3.1).

Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, welche seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Ob für eine Baute eine Baubewilligung vorlag, ist nicht massgebend, solange die Baute dem materiellen Recht entsprach (E. 3.2). Unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG kann eine zonenfremde Baute ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erweitert werden; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 % noch 100 m2 überschreiten (E. 3.3).

Das Erweiterungspotenzial wurde bereits voll ausgeschöpft (E. 3.5 ff.). Für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG muss grundsätzlich ein körperlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Bausubstanz und der beabsichtigten Erweiterung bestehen. Es liegen keine besonderen Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen (E. 4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als rechtmässig (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE FLÄCHE ERWEITERUNG ERWEITERUNGSBAUTE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NEBENBAUTE RECHTLICHES GEHÖR WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 24c RPG Art. 42 Abs. I RPV Art. 42 Abs. II RPV Art. 42 Abs. III lit. b RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3