Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00203 • VG ZH VB.2021.00203 KI-generiert

Geographical Restriction Duration Unlawful

Geschäftsnummer VB.2021.00203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an order to extend an individual's geographical restriction for an additional year, bringing the total duration to four years. The court found that while such restrictions can be permissible, they must not exceed what is necessary, considering both the area and the duration. The court reasoned that a four-year restriction, coupled with the defined area, was disproportionate given the lack of evidence indicating a significant public interest in further imposing this measure based on the individual's behavior. Therefore, the court deemed the restriction unlawful and allowed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI210010-L) | Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer bisher insgesamt dreijährigen Eingrenzung. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist (E. 5.3.1). Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, was unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Auch unter dem Aspekt der Rayonsgrösse wiegt die Eingrenzung schwer (E. 5.3.4). Eine solch schwerwiegende Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Namentlich ist im Verhalten des Beschwerdeführers kein besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse anzunehmen (E. 5.3.5). Die angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme (E. 5.3.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Freizügigkeitseinschränkung Fristen Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung Sachentziehung Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. b AIG

Basis for the annulment of the restriction order as it was deemed disproportionate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00203

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI210010-L) · Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer bisher insgesamt dreijährigen Eingrenzung. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist (E. 5.3.1).

Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, was unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Auch unter dem Aspekt der Rayonsgrösse wiegt die Eingrenzung schwer (E. 5.3.4). Eine solch schwerwiegende Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Namentlich ist im Verhalten des Beschwerdeführers kein besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse anzunehmen (E. 5.3.5).

Die angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme (E. 5.3.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUER DER EINGRENZUNG EINGRENZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER EINGRENZUNG ZWANGSMASSNAHMEN AIG · Rechtsnormen: · Art. 74 AIG Art. 74 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3