Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit Based on Lack of Employment and Financial Means
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person appealing the non-renewal of their EU/EFTA residence permit had not engaged in any gainful employment for thirteen years and was entirely dependent on social assistance. The court reasoned that the appellant had no entitlement to the residence permit based on temporary or permanent incapacity to work, nor as a self-sufficient non-employed person due to insufficient financial means. Furthermore, the court held that the appellant could not derive a right to remain from the right to private life because their professional and economic integration did not correlate with the duration of their stay, concluding that the non-renewal was proportionate upon overall consideration, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführerin geht seit 13 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und muss vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr verlängert hat.] Die Beschwerdeführerin kommt weder aufgrund einer vorübergehenden noch wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu. Auch steht ihr wegen der fehlenden genügenden finanziellen Mittel keine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätige zu (E. 3). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, da ihre berufliche und wirtschaftliche Integration in keiner Weise mit der Länge ihrer Aufenthaltsdauer korreliert. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the substantive basis for the court's decision regarding the extension of the residence permit (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00200
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00200 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Beschwerdeführerin geht seit 13 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und muss vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr verlängert hat.] Die Beschwerdeführerin kommt weder aufgrund einer vorübergehenden noch wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Erteilung resp.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu. Auch steht ihr wegen der fehlenden genügenden finanziellen Mittel keine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätige zu (E. 3). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, da ihre berufliche und wirtschaftliche Integration in keiner Weise mit der Länge ihrer Aufenthaltsdauer korreliert. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNFALL · Rechtsnormen: · Art. 61a AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3