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VB.2021.00195 • VG ZH VB.2021.00195 KI-generiert

Contract Award Challenge: Insufficient Initial Reasoning Cured by Reply, Unlawful Award Due to Improper Reference Consideration and Flawed Evaluation

Geschäftsnummer VB.2021.00195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged a contract award decision, initially finding the award notice insufficiently reasoned according to procurement regulations, but the detailed justification provided in the respondent's reply brief cured any resulting violation of the right to be heard, as the challenging party had the opportunity to respond. The court further reasoned that the delayed objection to the insufficient initial reasoning waived the issue based on the principle of good faith, and ultimately found the award unlawful because verbally obtained references were improperly considered, the key personnel references suffered from undue rounding and lack of comparability, and the evaluation of contract analyses deviated impermissibly from the tender specifications, leading to partial acceptance of the appeal and remand for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Begründung des Zuschlagsentscheids; Bewertung der Zuschlagskriterien "Referenzen Schlüsselpersonen" und "Auftragsanalyse". Die der Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine genügende Begründung im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit der Replik zu diesen Gründen zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt (E. 3.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, offensichtliche Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden; auf verspätete Rügen ist nicht einzugehen (E. 5). Mündlich eingeholte Referenzauskünfte sind schriftlich festzuhalten, andernfalls dürfen sie nicht berücksichtigt werden (E. 6.2). Zudem erweist sich der Vergabeentscheid angesichts der vorgenommenen starken Rundungen bei der Bewertung als rechtswidrig und wurde die Bewertung der Referenzobjekte beim Zuschlagskriterium "Referenzen Schlüsselpersonen" ohne Berücksichtigung ihrer Vergleichbarkeit vorgenommen (E. 6.3 f.). Ausserdem weicht die Bewertung der Auftragsanalysen in unzulässiger Weise von den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen ab (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuer Entscheidung.

Schlagwörter

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Vertragspartei Gegendarstellung Teilentscheid Replik Treu und Glauben begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 lit. h IVöB
· Art. 13 lit. h IVöB § 13 Abs.
§ 38 Abs. II SubmV
The initial award decision lacked a sufficient justification according to this provision.
§ 64 Abs. I VRG
This provision governs the court's decision on costs, which is part of the final order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 38 Abs. II SubmV

The initial award decision lacked a sufficient justification according to this provision.

§ 64 Abs. I VRG

This provision governs the court's decision on costs, which is part of the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00195

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Begründung des Zuschlagsentscheids; Bewertung der Zuschlagskriterien "Referenzen Schlüsselpersonen" und "Auftragsanalyse". Die der Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine genügende Begründung im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit der Replik zu diesen Gründen zu äussern.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt (E. 3.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, offensichtliche Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden; auf verspätete Rügen ist nicht einzugehen (E. 5). Mündlich eingeholte Referenzauskünfte sind schriftlich festzuhalten, andernfalls dürfen sie nicht berücksichtigt werden (E. 6.2).

Zudem erweist sich der Vergabeentscheid angesichts der vorgenommenen starken Rundungen bei der Bewertung als rechtswidrig und wurde die Bewertung der Referenzobjekte beim Zuschlagskriterium "Referenzen Schlüsselpersonen" ohne Berücksichtigung ihrer Vergleichbarkeit vorgenommen (E. 6.3 f.). Ausserdem weicht die Bewertung der Auftragsanalysen in unzulässiger Weise von den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen ab (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuer Entscheidung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTZEITIGKEIT REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZEN RUNDUNG TREU UND GLAUBEN VERGLEICHBARKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:

· Art. 13 lit. h IVöB § 13 Abs. I lit. m SubmV § 13 Abs. II SubmV § 33 SubmV § 38 Abs. II SubmV § 38 Abs. III lit. d SubmV § 38 Abs. III lit. e SubmV § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3