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VB.2021.00193 • VG ZH VB.2021.00193 KI-generiert

Right to Legal Representation in Naturalization Appeal Compensation

Geschäftsnummer VB.2021.00193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court ruled that a party is entitled to compensation for legal representation during an appeal concerning their naturalization process. The court reasoned that because the naturalization decision was of significant importance to the applicant and the appeal involved complex legal questions, obtaining legal counsel was justified, aligning with established court practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung/Parteientschädigung | [Der Bezirksrat verweigerte dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.] Da der Entscheid über sein Einbügerungsgesuch für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war und sich aufgrund der Ausführungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs begründet hatte, im Rekursverfahren zudem komplizierte Rechtsfragen stellten, war es gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten liess. Deshalb hatte er im Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung, was im Ergebnis auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis entspricht. (E. 2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Anspruch auf Einbürgerung erworbener Anspruch Bestimmung des Wohnsitzes Unterstellungsfrage im Ausländerrecht Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 2 lit. a VRG

Cited as the legal basis for granting a party's compensation in the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00193

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00193 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung/Parteientschädigung · [Der Bezirksrat verweigerte dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.] Da der Entscheid über sein Einbügerungsgesuch für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war und sich aufgrund der Ausführungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs begründet hatte, im Rekursverfahren zudem komplizierte Rechtsfragen stellten, war es gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten liess.

Deshalb hatte er im Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung, was im Ergebnis auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis entspricht. (E. 2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSVERFAHREN · Rechtsnormen: · § 17 Abs. 2 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3