Employee Termination Upheld Despite Retroactive Sick Note
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee was terminated on March 30, 2020, with a doctor's note the next day certifying 100% incapacity from February 20 to April 9, 2020. The court found the termination was not at an inopportune time according to labor law, and the employee failed to prove their incapacity at the time of termination. The court deemed the medical certificate insufficient evidence, noting the doctor had previously retroactively certified the employee as sick during planned vacations. The termination was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin. Am 30. März 2020 löste Letztere das Anstellungsverhältnis auf. In einem Arztzeugnis vom 1. April 2020 wird dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 20. Februar bis am 9. April bescheinigt.] Nach § 20 Abs. 1 PG darf die Kündigung nicht zur Unzeit im Sinn von Art. 336c OR erfolgen (E. 3.2). Die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich bei der arbeitnehmenden Person (E. 5.1). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztzeugnis seines Hausarzts taugt mit Blick auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falls nicht als Beweis für die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung. Insbesondere hatte der Hausarzt den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zweimal rückwirkend für (geplante) Ferien krankgeschrieben (E. 5.2 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a ground for the decision regarding the inadmissibility of termination during a protected period.
Cited as a ground for the decision regarding the inadmissibility of termination during a protected period.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00192
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00192 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.01.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin. Am 30. März 2020 löste Letztere das Anstellungsverhältnis auf. In einem Arztzeugnis vom 1. April 2020 wird dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 20.
Februar bis am 9. April bescheinigt.] Nach § 20 Abs. 1 PG darf die Kündigung nicht zur Unzeit im Sinn von Art. 336c OR erfolgen (E. 3.2). Die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich bei der arbeitnehmenden Person (E. 5.1). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztzeugnis seines Hausarzts taugt mit Blick auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falls nicht als Beweis für die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung. Insbesondere hatte der Hausarzt den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zweimal rückwirkend für (geplante) Ferien krankgeschrieben (E. 5.2 f.).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ARZTZEUGNIS KRANKHEIT NICHTIGKEIT SPERRFRIST UNZEIT · Rechtsnormen: · Art. 336c OR § 20 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3