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VB.2021.00191 • VG ZH VB.2021.00191 KI-generiert

Social Assistance Recipient Ordered to Repay Funds Due to Unsubstantiated Expenditures

Geschäftsnummer VB.2021.00191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient was ordered to repay funds because their expenditures, specifically transfers to a spouse abroad and to their parents, exceeded the lump-sum basic living expenses provided. The court found the recipient's claims of frugal living and the purpose of these transfers not credible, leading to the presumption of undisclosed income. Consequently, the recipient's appeal was dismissed, and the advance payment for legal costs was offset against the outstanding amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattungsverpflichtung. Zwar bleibt es im Rahmen des pauschal ausgerichteten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt grundsätzlich dem Sozialhilfeempfänger überlassen, wie er diesen einsetzt. Übersteigen die besonderen Ausgaben den über mehrere Monate ausgerichteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt, drängt sich aber der Schluss auf, dass der Sozialhilfeempfänger über anderweitige (verschwiegene) Einnahmen verfügt (E. 4.3). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sehr sparsam lebe und deshalb etwas Geld an seine im Ausland lebende Ehefrau habe überweisen können und im Übrigen das Geld im Auftrag seiner Eltern an diese überwiesen habe, erscheinen wenig glaubwürdig (E. 4.4). Verrechnung des Kostenvorschusses im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Kostenvorschussleistung Lebenshaltungskosten Grundbetrag Rückzahlung des Darlehens unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I SHG

Basis for the obligation to repay social assistance due to undisclosed income.

§ 26 lit. a SHG

Cited for the concept of 'special expenditures' that may exceed the basic needs for living expenses.

§ 28 SHV

Referred to regarding the offsetting of the cost deposit against the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00191

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattungsverpflichtung. Zwar bleibt es im Rahmen des pauschal ausgerichteten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt grundsätzlich dem Sozialhilfeempfänger überlassen, wie er diesen einsetzt. Übersteigen die besonderen Ausgaben den über mehrere Monate ausgerichteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt, drängt sich aber der Schluss auf, dass der Sozialhilfeempfänger über anderweitige (verschwiegene) Einnahmen verfügt (E. 4.3).

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sehr sparsam lebe und deshalb etwas Geld an seine im Ausland lebende Ehefrau habe überweisen können und im Übrigen das Geld im Auftrag seiner Eltern an diese überwiesen habe, erscheinen wenig glaubwürdig (E. 4.4). Verrechnung des Kostenvorschusses im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEGATTENUNTERHALT EINNAHMEN FREIWILLIGE ZUWENDUNG GRUNDBEDARF LEBENSUNTERHALT MIETZINS PAUSCHALISIERUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SOZIALHILFE VERMUTUNG VERSCHWEIGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUWENDUNG · Rechtsnormen:

· § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3