Residency Permit Revocation Upheld Due to Intentional Debt Accumulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the non-renewal of a residency permit because the applicant was found to be intentionally accumulating debt, constituting a valid ground for revocation under the relevant law, as evidenced by a continuous increase in debt and the accumulation of 74 certificates of debt despite prior warnings and a continued unprofitable self-employment. Furthermore, the court determined the applicant could not claim a right to residency based on their cohabitation or relationship with their children, confirming the statutory grounds for permit revocation were met and dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 3.1). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits ermahnt und verwarnt worden ist, weist mittlerweile 74 Verlustscheine auf. Sowohl in der Zeit zwischen der Ermahnung und der Verwarnung als auch nach der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld (E. 3.3). Trotzdem hielt er an seiner unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit fest und setzte seine Schuldenwirtschaft fort, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 4.2). Sodann kann der Beschwerdeführer weder einen Bewilligungsanspruch gestützt auf sein Konkubinat noch aus der Beziehung zu seinen Kindern geltend machen (E. 4.3). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist somit erfüllt. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision established the ground for the revocation of the residence permit due to wilful debt accumulation, which justified the dismissal of the appeal.
This provision was cited in the dispositive regarding the rejection of the appeal.
This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00189
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.11.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits ermahnt und verwarnt worden ist, weist mittlerweile 74 Verlustscheine auf. Sowohl in der Zeit zwischen der Ermahnung und der Verwarnung als auch nach der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld (E. 3.3). Trotzdem hielt er an seiner unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit fest und setzte seine Schuldenwirtschaft fort, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 4.2). Sodann kann der Beschwerdeführer weder einen Bewilligungsanspruch gestützt auf sein Konkubinat noch aus der Beziehung zu seinen Kindern geltend machen (E. 4.3).
Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist somit erfüllt. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BEZIEHUNG EHEÄHNLICHE BEZIEHUNG ERWERBSTÄTIGKEIT KINDSVERHÄLTNIS KONKUBINAT MUTWILLIGE VERSCHULDUNG SCHULDENABBAU SCHULDENWIRTSCHAFT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SPRACHKENNTNISSE UNTERHALTSZAHLUNG VERLUSTSCHEINE VERMITTELBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. 2 AIG Art. 126 Abs. 1 AIG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 9 KRK Art. 10 Abs. 2 KRK § 20a Abs. 2 VRG § 21 Abs. 1 VRG § 49 VRG § 52 VRG Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE · Publikationen:
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