Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00184 • VG ZH VB.2021.00184 KI-generiert

Legal Representative Standing to Appeal Denial of Retroactive Free Legal Aid Compensation

Geschäftsnummer VB.2021.00184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a previously appointed legal representative, whose future appointment for free legal aid was denied retroactively to cover work already performed, had standing to appeal the decision concerning their compensation for those past actions. The court reasoned that while generally only the represented party can appeal the denial of free representation, the representative themselves is legitimately entitled to challenge a decision regarding their compensation, especially when the denial covers services already rendered for which no other representative could substitute. Because the denial directly affected the representative's own protected interests regarding payment for completed work, they were deemed legitimized to file an appeal in their own name, resulting in the successful review of their claim for appropriate compensation for the submitted appeal and subsequent procedural actions, though the quality of those actions could influence the final compensation amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin | [Entschädigung einer für die Zukunft abgelehnten unentgeltlichen Rechtsbeiständin für bereits erbrachte Prozesshandlungen] Zur Rechtsmittelerhebung gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist grundsätzlich nur die vertretene Partei, nicht aber der Rechtsbeistand (in eigenem Namen) berechtigt. Umgekehrt ist nur der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, den Entscheid über seine Entschädigung anzufechten, um eine höhere Entschädigung zu beantragen (E. 4.2.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Mitbeteiligten 2 und 3 auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab der Hängigkeit des Rekursverfahrens bejahte. Trotzdem verweigerte sie die Bestellung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im hier interessierenden Zwischenentscheid nicht nur für die Zukunft, sondern auch mit Bezug auf bereits erfolgte Prozesshandlungen. Diese bereits erfolgten Prozesshandlungen können offensichtlich nicht mehr von einer anderen Vertretung ausgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt insoweit über kein Ermessen, ob eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen ist. Die Situation der Beschwerdeführerin entspricht derjenigen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, der eine Entschädigung verweigert wird. Sie ist deshalb durch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, sie bis zum angefochtenen Zwischenentscheid als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert. Da ihre Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde, ist auch die formelle Beschwer gegeben (zum Ganzen E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat im Namen der Mitbeteiligten 2 und 3 eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rekursschrift eingereicht und ist dafür sowie für die weiteren erbrachten Prozesshandlungen angemessen zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerinbeanstandeten Mängel am Inhalt der Rekursschrift und der Prozessführung können bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe berücksichtigt werden (E. 6.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Vertreters Forderungsklage Geschützte Namen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II VRG

This provision relates to the core issue, as the appeal was allowed regarding the compensation for the legal representative who was denied appointment retrospectively.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00184

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin · [Entschädigung einer für die Zukunft abgelehnten unentgeltlichen Rechtsbeiständin für bereits erbrachte Prozesshandlungen] Zur Rechtsmittelerhebung gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist grundsätzlich nur die vertretene Partei, nicht aber der Rechtsbeistand (in eigenem Namen) berechtigt.

Umgekehrt ist nur der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, den Entscheid über seine Entschädigung anzufechten, um eine höhere Entschädigung zu beantragen (E. 4.2.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Mitbeteiligten 2 und 3 auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab der Hängigkeit des Rekursverfahrens bejahte. Trotzdem verweigerte sie die Bestellung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im hier interessierenden Zwischenentscheid nicht nur für die Zukunft, sondern auch mit Bezug auf bereits erfolgte Prozesshandlungen.

Diese bereits erfolgten Prozesshandlungen können offensichtlich nicht mehr von einer anderen Vertretung ausgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt insoweit über kein Ermessen, ob eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen ist. Die Situation der Beschwerdeführerin entspricht derjenigen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, der eine Entschädigung verweigert wird. Sie ist deshalb durch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, sie bis zum angefochtenen Zwischenentscheid als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert.

Da ihre Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde, ist auch die formelle Beschwer gegeben (zum Ganzen E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat im Namen der Mitbeteiligten 2 und 3 eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rekursschrift eingereicht und ist dafür sowie für die weiteren erbrachten Prozesshandlungen angemessen zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin beanstandeten Mängel am Inhalt der Rekursschrift und der Prozessführung können bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe berücksichtigt werden (E. 6.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER ENDENTSCHEID ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE FORMELLE BESCHWER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3