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VB.2021.00183 • VG ZH VB.2021.00183 KI-generiert

Building Permit Scope, Facade Length Definition, and Defect Curing via Conditions Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding a building permit, specifically focusing on the scope of the permit decision, facade length calculation, and the non-permissibility of resolving defects through secondary conditions. The court reasoned that a building permit decision must address all aspects crucial to the project's approval, and partial approval is only permissible if the approved part can be clearly separated and assessed independently of the rejected part, due to the principle of disposition by the applicant. Furthermore, the court clarified that for the purpose of calculating facade length, the relevant measure pertains to a structurally and architecturally unified exterior wall section, defining the facade as the visible exterior wall between the ground and roof, explicitly excluding projecting balconies from this definition, and ruled that curing defects via ancillary conditions is inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Fassade; Balkone; Mängelbehebung. Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aufgrund der Bindung der Baubehörde an die Begehren des Bauherrn (Dispositionsprinzip) kann die teilweise Bewilligung eines Baugesuchs nur zulässig sein, wenn der bewilligte Teil ohne Veränderung des Bauprojekts vom nicht bewilligten Teil klar getrennt werden kann. Dies setzt voraus, dass der bewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann (E. 3.2). Als im Sinn von § 292 PBG massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 4.2). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird unter dem Begriff Fassade die Aussenwand beziehungsweise Aussenseite eines Gebäudes zwischen Erdboden und Dachfläche verstanden. Dabei ist auf die optische Erscheinung, das heisst auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen. Balkone sind grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall der Fassade vorgelagert und nicht Bestandteil derselben (E. 4.3). Eine nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel ist nicht möglich (E. 4.5 f.). Abweisung VB.2021.00183. Gutheissung VB.2021.00196.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Baulänge Teilbewilligung Baumängel Teilentscheid nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited in the dispositive orders, likely concerning the final decision on the building permit matter.

§ 125 lit. c ZPO

This procedural rule is cited in the dispositive orders, likely related to the decision on costs or legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00183

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00183 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Fassade; Balkone; Mängelbehebung. Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aufgrund der Bindung der Baubehörde an die Begehren des Bauherrn (Dispositionsprinzip) kann die teilweise Bewilligung eines Baugesuchs nur zulässig sein, wenn der bewilligte Teil ohne Veränderung des Bauprojekts vom nicht bewilligten Teil klar getrennt werden kann.

Dies setzt voraus, dass der bewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann (E. 3.2). Als im Sinn von § 292 PBG massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 4.2). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird unter dem Begriff Fassade die Aussenwand beziehungsweise Aussenseite eines Gebäudes zwischen Erdboden und Dachfläche verstanden. Dabei ist auf die optische Erscheinung, das heisst auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen.

Balkone sind grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall der Fassade vorgelagert und nicht Bestandteil derselben (E. 4.3). Eine nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel ist nicht möglich (E. 4.5 f.). Abweisung VB.2021.00183. Gutheissung VB.2021.00196. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BALKON DACHTERRASSE EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG FASSADE MÄNGELBEHEBUNG NEBENBESTIMMUNG VEREINIGUNG · Rechtsnormen: · § 281 Abs. I PBG § 292 lit. b PBG § 321 Abs. I PBG § 125 lit. c ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3