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VB.2021.00182 • VG ZH VB.2021.00182 KI-generiert

Residence Permit Demotion for Integration Deficit

Geschäftsnummer VB.2021.00182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the demotion of a residency permit, finding that the individual's prolonged reliance on social assistance and insufficient participation in the labor market constituted a significant integration deficit. The court reasoned that while a full revocation of the permit might be disproportionate, demotion serves as a necessary measure to remind the individual of their integration obligations and encourage them to utilize their full earning potential, considering that their recent efforts to increase employment were motivated by the impending administrative action and they lacked a legitimate basis to assume their economic shortcomings would have no immigration consequences.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf Niederlassungsbewilligung/Rückstufung | Rückstufung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Übergangsrecht (E. 2). Zweck und Voraussetzung der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG: Die Rückstufung stellt eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelassenen dar, wo kein aufenthaltsbeendender Widerrufsgrund erfüllt ist oder ein solcher unverhältnismässig wäre. Die Rückstufung kommt bereits bei Integrationsdefiziten in Betracht, welche noch keinen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund begründen könnten (E. 3 und E. 4.3). Unverhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (E. 4). Aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs bzw. der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben erscheint eine Rückstufung begründet (E. 5). Verhältnismässigkeit der Rückstufung (E. 6): Grundsätzlich darf das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden (E. 6.1.2 und 6.2.6). Die Schuldhaftigkeit eines Sozialhilfebezugs ist nicht schon ausgeschlossen, wenn Betroffene fürsorgerechtlich ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen (E. 6.2.6). Ein rascher Berufseinstieg ist essenziell für den Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, weshalb eine frühzeitige Ausschöpfung des Arbeitspotenzials erwartet werden kann. Die Anforderungen im Ausländerrecht sind dabei strenger als im familienrechtlichen Unterhaltsrecht (E. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin hat sich erst unter dem Druck der angedrohten Rückstufung ernsthaft um eine Ausweitung ihres Arbeitspensums bemüht. Sodann konnte sie nie bzw. höchstens kurzzeitig darauf vertrauen, dass ihre wirtschaftlichen Integrationsdefizite keine ausländerrechtlichen Konsequenzen haben könnten. Die ungenügende Ausschöpfung ihres eigenen Arbeitspotenzials ist ihr vorzuwerfen (E. 6). Die bereits mehrfach ermahnte bzw. verwarnte Beschwerdeführerin hat sich erst unter dem Druck der angedrohten Rückstufung ernsthaft um eine Ausweitung ihres Arbeitspensums bemüht.Ihre ungenügende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit sind ihr überwiegend vorzuwerfen und ihre jüngste Pensumsaufstockung ist durch das eingeleitete ausländerrechtliche Widerrufsverfahren motiviert. Sie weist ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Die Rückstufung ihrer Bewilligung stellt ein geeignetes, erforderliches und (i.E.S.) verhältnismässiges Mittel dar, sie an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials anzuhalten (E. 6.2.8 ff.). Zustimmungsvorbehalt (E. 7). Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Bewilligungsentzug Eingliederung in den Arbeitsprozess Klagerückzug ausländerrechtliche Wegweisung Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. II AIG

Cited as the basis for the possibility of downgrading the residence permit when a ground for withdrawal is not met or would be disproportionate.

Art. 58a AIG

Cited regarding the conditions for the withdrawal of a settlement permit.

Art. 58a Abs. I lit. d AIG

Cited as a potential ground for withdrawal of the settlement permit.

Art. 58b AIG

Cited regarding the proportionality of measures in immigration law.

Art. 63 Abs. I lit. c AIG

Cited as a potential ground for withdrawal of the settlement permit.

Art. 96 AIG

Cited regarding the legal basis for imposing conditions on residence permits.

Art. 126 AIG

Cited regarding the legal basis for provisions on legal aid.

Art. 77e Abs. I VZAE

Cited in relation to the application for legal aid.

Art. 77f VZAE

Cited in relation to the application for legal aid.

Art. 62a VZAE

Cited regarding the assessment of the apparent lack of prospects of success for a legal aid request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00182

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00182 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.10.2021 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf Niederlassungsbewilligung/Rückstufung · Rückstufung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Übergangsrecht (E. 2). Zweck und Voraussetzung der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG:

Die Rückstufung stellt eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelassenen dar, wo kein aufenthaltsbeendender Widerrufsgrund erfüllt ist oder ein solcher unverhältnismässig wäre. Die Rückstufung kommt bereits bei Integrationsdefiziten in Betracht, welche noch keinen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund begründen könnten (E. 3 und E. 4.3). Unverhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (E. 4). Aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs bzw. der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben erscheint eine Rückstufung begründet (E. 5).

Verhältnismässigkeit der Rückstufung (E. 6): Grundsätzlich darf das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden (E. 6.1.2 und 6.2.6). Die Schuldhaftigkeit eines Sozialhilfebezugs ist nicht schon ausgeschlossen, wenn Betroffene fürsorgerechtlich ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen (E. 6.2.6). Ein rascher Berufseinstieg ist essenziell für den Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, weshalb eine frühzeitige Ausschöpfung des Arbeitspotenzials erwartet werden kann.

Die Anforderungen im Ausländerrecht sind dabei strenger als im familienrechtlichen Unterhaltsrecht (E. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin hat sich erst unter dem Druck der angedrohten Rückstufung ernsthaft um eine Ausweitung ihres Arbeitspensums bemüht. Sodann konnte sie nie bzw. höchstens kurzzeitig darauf vertrauen, dass ihre wirtschaftlichen Integrationsdefizite keine ausländerrechtlichen Konsequenzen haben könnten. Die ungenügende Ausschöpfung ihres eigenen Arbeitspotenzials ist ihr vorzuwerfen (E. 6). Die bereits mehrfach ermahnte bzw. verwarnte Beschwerdeführerin hat sich erst unter dem Druck der angedrohten Rückstufung ernsthaft um eine Ausweitung ihres Arbeitspensums bemüht.

Ihre ungenügende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit sind ihr überwiegend vorzuwerfen und ihre jüngste Pensumsaufstockung ist durch das eingeleitete ausländerrechtliche Widerrufsverfahren motiviert. Sie weist ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Die Rückstufung ihrer Bewilligung stellt ein geeignetes, erforderliches und (i.E.S.) verhältnismässiges Mittel dar, sie an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials anzuhalten (E. 6.2.8 ff.).

Zustimmungsvorbehalt (E. 7). Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BETREUUNGSSITUATION FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT INTEGRATIONSDEFIZIT KINDERBETREUUNG KONTINUITÄTSVERTRAUEN OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RÜCKSTUFUNG SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN TEILZEITANSTELLUNG ÜBERGANGSRECHT VERWARNUNG ZUSTIMMUNGSVERFAHREN · Rechtsnormen:

· Art. 58a AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 58b AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 AIG Art. 126 AIG Art. 5 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 17 UNO-Pakt II § 16 VRG Art. 62a VZAE Art. 77e Abs. I VZAE Art. 77f VZAE Art. 3 lit. g ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1