Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00178 • VG ZH VB.2021.00178 KI-generiert

Adaptive Antenna Permits and Health Risk Regulations

Geschäftsnummer VB.2021.00178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the legality of building permits for adaptive antennas. The court found that the regulatory law adequately addresses health risks from mobile phone antennas based on current scientific knowledge and that the specific limit values are permissible given the federal council's discretion. The court also determined that acceptance measurements can be conducted using a published technical report for 5G-NR base stations, that antenna diagrams, which show signal strength relative to the main direction, are not based on a specific direction and thus unrelated to antenna tilt angles, and that the quality assurance system for adaptive antennas was validated and confirmed as correct by the competent authority. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Adaptive Antennen: Rechtmässigkeit der Grenzwerte; Messverfahren; Neigungswinkel; QS-System. Das Verordnungsrecht trägt dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung. Die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte ist mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden (E. 3). Gestützt auf den vom METAS publizierten technischen Bericht zur Messmethode von 5G-NR-Basisstationen können Abnahmemessungen durchgeführt werden (E. 4.2). Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich. Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu tun (E. 7.2). Das BAKOM hat das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (E. 8.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung gesundheitliche Risiken Bauordnung nicht ionisierende Strahlung Sachlicher Geltungsbereich der Verordnungen Bau- und Zonenordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 NISV

Cited as the basis for the permissible limits for mobile radio antennas.

Art. 13 Abs. I NISV

Cited as the basis for the regulation of the measurement procedures for mobile radio antennas.

§ 326 PBG

Cited in relation to the rejection of the appeal.

§ 52 Abs. I VRG

Cited in relation to the rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00178

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00178 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Adaptive Antennen: Rechtmässigkeit der Grenzwerte; Messverfahren; Neigungswinkel; QS-System. Das Verordnungsrecht trägt dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung.

Die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte ist mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden (E. 3). Gestützt auf den vom METAS publizierten technischen Bericht zur Messmethode von 5G-NR-Basisstationen können Abnahmemessungen durchgeführt werden (E. 4.2). Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich. Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen abgeschwächt wird.

Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu tun (E. 7.2). Das BAKOM hat das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (E. 8.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GRENZWERTE KONKRETE NORMENKONTROLLE MESSVERFAHREN NEIGUNGSWINKEL NEUE ANTRÄGE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM · Rechtsnormen: · Art. 12 NISV Art. 13 Abs. I NISV § 326 PBG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3