Administrative Court Upholds Bridge Renovation Contract Award Based on Authority's Discretionary Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a contract award decision concerning bridge renovation, finding that the awarding authority possessed significant discretion in setting and applying award criteria, particularly regarding the comparability of reference projects and the assessment of key personnel. The court reasoned that the authority's evaluation of references, personnel, and the contract analysis was comprehensible and within its discretionary power, provided the criteria were interpreted as bidders reasonably understood them, emphasizing that the weighting of criteria must be respected, including limiting the price criterion's effective range to common industry price spreads for civil engineering works (30% to 50%) and noting that statistical significance for pricing requires more than a minimal number of bids, thus dismissing a challenge against the established criteria and evaluation process.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Sanierung der Postbrücke: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Die Bewertung der Referenzen und der Schlüsselpersonen sowie auch der Auftragsanalyse erwies sich als nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. Die Bewertung muss der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass beim Preiskriterium nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist. Bei Tiefbauarbeiten ist eine Preisspanne von 30 bis 50 % üblich. Eine unzulässige Verzerrung des Preiskriteriums ist bei der gewählten Preisspanne, welche innerhalb dieses Rahmens liegt, nicht zu befürchten. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebote zudem nur, wenn eine gewisse Anzahl an Angeboten einging und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben. Sind dagegen wie vorliegend lediglich drei Angebote eingegangen, so ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Preisdifferenz zufällig und nicht Ausdruck der zu erwartenden Bandbreite ist. Eine nachträgliche Festlegung aufgrund der eingegangenen Offerten war deshalb nicht angezeigt (E.4). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00176
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Sanierung der Postbrücke: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum.
Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Die Bewertung der Referenzen und der Schlüsselpersonen sowie auch der Auftragsanalyse erwies sich als nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. Die Bewertung muss der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt.
Das bedeutet insbesondere, dass beim Preiskriterium nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist. Bei Tiefbauarbeiten ist eine Preisspanne von 30 bis 50 % üblich. Eine unzulässige Verzerrung des Preiskriteriums ist bei der gewählten Preisspanne, welche innerhalb dieses Rahmens liegt, nicht zu befürchten. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebote zudem nur, wenn eine gewisse Anzahl an Angeboten einging und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben. Sind dagegen wie vorliegend lediglich drei Angebote eingegangen, so ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Preisdifferenz zufällig und nicht Ausdruck der zu erwartenden Bandbreite ist.
Eine nachträgliche Festlegung aufgrund der eingegangenen Offerten war deshalb nicht angezeigt (E.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN PREISSPANNE REFERENZ REFERENZEN REFERENZOBJEKT SCHLÜSSELPERSON SUBMISSIONSRECHT TIEFBAUARBEITEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 13 Abs. I lit. m SubmV § 13 Abs. II SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3