Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00176 • VG ZH VB.2021.00176 KI-generiert

Administrative Court Upholds Bridge Renovation Contract Award Based on Authority's Discretionary Evaluation

Geschäftsnummer VB.2021.00176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a contract award decision concerning bridge renovation, finding that the awarding authority possessed significant discretion in setting and applying award criteria, particularly regarding the comparability of reference projects and the assessment of key personnel. The court reasoned that the authority's evaluation of references, personnel, and the contract analysis was comprehensible and within its discretionary power, provided the criteria were interpreted as bidders reasonably understood them, emphasizing that the weighting of criteria must be respected, including limiting the price criterion's effective range to common industry price spreads for civil engineering works (30% to 50%) and noting that statistical significance for pricing requires more than a minimal number of bids, thus dismissing a challenge against the established criteria and evaluation process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Sanierung der Postbrücke: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Die Bewertung der Referenzen und der Schlüsselpersonen sowie auch der Auftragsanalyse erwies sich als nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. Die Bewertung muss der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass beim Preiskriterium nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist. Bei Tiefbauarbeiten ist eine Preisspanne von 30 bis 50 % üblich. Eine unzulässige Verzerrung des Preiskriteriums ist bei der gewählten Preisspanne, welche innerhalb dieses Rahmens liegt, nicht zu befürchten. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebote zudem nur, wenn eine gewisse Anzahl an Angeboten einging und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben. Sind dagegen wie vorliegend lediglich drei Angebote eingegangen, so ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Preisdifferenz zufällig und nicht Ausdruck der zu erwartenden Bandbreite ist. Eine nachträgliche Festlegung aufgrund der eingegangenen Offerten war deshalb nicht angezeigt (E.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Tiefbauvertrag verwaltungsrechtlicher Vertrag Offertbewertung kommunale Zuschlagserteilung Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Zuschlagskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 13 Abs. I lit. m SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision's outcome regarding the award criteria.
§ 13 Abs. II SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision's outcome regarding the award criteria.
§ 33 SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision's outcome concerning the applicable award rules.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 13 Abs. I lit. m SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision's outcome regarding the award criteria.

§ 13 Abs. II SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision's outcome regarding the award criteria.

§ 33 SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision's outcome concerning the applicable award rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00176

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221223&W10_KEY=13317039&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Sanierung der Postbrücke: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum.

Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Die Bewertung der Referenzen und der Schlüsselpersonen sowie auch der Auftragsanalyse erwies sich als nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. Die Bewertung muss der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt.

Das bedeutet insbesondere, dass beim Preiskriterium nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist. Bei Tiefbauarbeiten ist eine Preisspanne von 30 bis 50 % üblich. Eine unzulässige Verzerrung des Preiskriteriums ist bei der gewählten Preisspanne, welche innerhalb dieses Rahmens liegt, nicht zu befürchten. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebote zudem nur, wenn eine gewisse Anzahl an Angeboten einging und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben. Sind dagegen wie vorliegend lediglich drei Angebote eingegangen, so ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Preisdifferenz zufällig und nicht Ausdruck der zu erwartenden Bandbreite ist.

Eine nachträgliche Festlegung aufgrund der eingegangenen Offerten war deshalb nicht angezeigt (E.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN PREISSPANNE REFERENZ REFERENZEN REFERENZOBJEKT SCHLÜSSELPERSON SUBMISSIONSRECHT TIEFBAUARBEITEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 13 Abs. I lit. m SubmV § 13 Abs. II SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3