Applicant v. State: Extension of Study Residency Permit for Master's Completion Despite Time Limit Exceeded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the denial of an extension to a residency permit, which was sought for the purpose of completing a master's degree, after the applicant had already exceeded the standard eight-year maximum duration permitted for study stays under regulation, following initial complexities including a failed dual enrollment and a subsequent bachelor's degree completion. The court granted the extension for an additional year because the applicant's delayed completion was demonstrably caused by severe, documented examination and failure anxiety, despite her recognized academic aptitude, and she was only 44 credit points short of finishing her master's degree, thus constituting an exceptional case justifying deviation from the time limit to allow for the targeted completion of her studies.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Nachdem die Beschwerdeführerin im Ausland ein Bachelorstudium absolvierte, nahm sie an einer Hochschule in der Schweiz das Masterstudium und parallel dazu ein weiteres Bachelorstudium auf. Nachdem ihre Doppelimmatrikulation gescheitert war, startete die Beschwerdeführerin in ein neues Studium, welches sie 2019 mit einem Bachelor abschloss. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zur Absolvierung des Masterstudiums wurde mit der Begründung verweigert, sie verfolge das Studium nicht zielgerichtet, weshalb es nicht angezeigt sei, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die Maximalfrist von acht Jahren zu verlängern.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Nach dem Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Studium grundsätzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Prüfungs- und Versagensängste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verzögerungen bei der Ablegung von Prüfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. Die Verschiebungen waren somit Folge einer enormen Prüfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner Weise gerechtfertigt war. Sowohl die betreuenden Professoren als auch das Prorektorat attestierten der Beschwerdeführerin fachliches Talent. So trug die immer wiederkehrende Prüfungsangst insgesamt zu einer längeren Studienzeit bei, sodass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdeführerin fehlen für den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte. Um der Beschwerdeführerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu ermöglichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die fürStudienaufenthalte vorgesehene Achtjahresfrist hinaus und trotz Überschreitung des 30. Altersjahrs um ein weiteres Jahr zu verlängern. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe extension beyond the maximum eight-year period was granted exceptionally to allow the completion of the Master's program, referencing the provision that sets the maximum duration.
This article, related to the extension of the residence permit beyond the age of 30, was implicitly used as a basis for the exceptional one-year extension granted.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00175
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.05.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Nachdem die Beschwerdeführerin im Ausland ein Bachelorstudium absolvierte, nahm sie an einer Hochschule in der Schweiz das Masterstudium und parallel dazu ein weiteres Bachelorstudium auf.
Nachdem ihre Doppelimmatrikulation gescheitert war, startete die Beschwerdeführerin in ein neues Studium, welches sie 2019 mit einem Bachelor abschloss. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zur Absolvierung des Masterstudiums wurde mit der Begründung verweigert, sie verfolge das Studium nicht zielgerichtet, weshalb es nicht angezeigt sei, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die Maximalfrist von acht Jahren zu verlängern.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt.
Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Nach dem Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Studium grundsätzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Prüfungs- und Versagensängste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verzögerungen bei der Ablegung von Prüfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. Die Verschiebungen waren somit Folge einer enormen Prüfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner Weise gerechtfertigt war.
Sowohl die betreuenden Professoren als auch das Prorektorat attestierten der Beschwerdeführerin fachliches Talent. So trug die immer wiederkehrende Prüfungsangst insgesamt zu einer längeren Studienzeit bei, sodass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdeführerin fehlen für den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte. Um der Beschwerdeführerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu ermöglichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die für Studienaufenthalte vorgesehene Achtjahresfrist hinaus und trotz Überschreitung des 30.
Altersjahrs um ein weiteres Jahr zu verlängern. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ACHTJAHRESFRIST AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG BACHELOR GUTHEISSUNG MASTER PSYCHISCHE PROBLEME STUDIUM · Rechtsnormen: · Art. 27 AIG Art. 23 Abs. III VZAE Art. 4 lit. b ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3