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VB.2021.00173 • VG ZH VB.2021.00173 KI-generiert

Switzerland Family Reunification Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VB.2021.00173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was lodged against a lower court's confirmation of an administrative decision to not consider a fourth request for reconsideration regarding family reunification, after an initial application for the spouse and two children to join the appellant in Switzerland had been definitively rejected. The court limited its review to whether the lower court's assessment of admissibility contained reviewable legal defects, reasoning that the facts had not substantially changed since prior rulings, and significant personal grounds for late family reunification cannot be established solely by circumstances arising from the appellant's prior unauthorized relocation of his center of life to Switzerland; integration successes, the COVID-19 pandemic, and a son's psychological issues did not create a right to further residence, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägungsgesuch) | [Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und zwei der gemeinsamen Kinder in die Schweiz geholt, nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war. Prozessgegenstand ist das vierte Gesuch um Wiedererwägung des Familiennachzugs.] Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (E. 1.3). Die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände haben sich seit Erlass der Verfügungen des Migrationsamts nicht wesentlich geändert. Wichtige persönliche Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug können nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sind. Die Integrationserfolge stellen keine neuen wesentlichen Tatsachen dar. Auch die globale Covid-19-Pandemie und die psychischen Probleme des Sohnes verschaffen keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz (E. 2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Aufenthaltsrecht administrative Entlassung veränderte Verhältnisse Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. IV AIG
This provision is cited in the decision's 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the case regarding family reunification, although the dispositive itself only confirms the dismissal.
Art. 8 EMRK
This provision is cited in the decision's 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the case regarding family reunification, although the dispositive itself only confirms the dismissal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. IV AIG

This provision is cited in the decision's 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the case regarding family reunification, although the dispositive itself only confirms the dismissal.

Art. 8 EMRK

This provision is cited in the decision's 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the case regarding family reunification, although the dispositive itself only confirms the dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00173

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00173 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägungsgesuch) · [Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und zwei der gemeinsamen Kinder in die Schweiz geholt, nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war.

Prozessgegenstand ist das vierte Gesuch um Wiedererwägung des Familiennachzugs.] Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (E. 1.3). Die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände haben sich seit Erlass der Verfügungen des Migrationsamts nicht wesentlich geändert. Wichtige persönliche Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug können nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sind.

Die Integrationserfolge stellen keine neuen wesentlichen Tatsachen dar. Auch die globale Covid-19-Pandemie und die psychischen Probleme des Sohnes verschaffen keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz (E. 2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. IV AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3