Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00172 • VG ZH VB.2021.00172 KI-generiert

Student Transfer and Assessment Order Challenge

Geschäftsnummer VB.2021.00172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision that upheld a provisional transfer of a student to another class and ordered a psycho-educational assessment, despite the initial order for the assessment having been issued by an unauthorized official, because the competent authority subsequently confirmed the measure. The court found that the underlying order for a special educational needs assessment was urgent and thus justified, but it ruled that the provisional class transfer was disproportionate to the situation, leading to a partial approval of the appeal and overturning the transfer order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorgliche Versetzung in eine andere Klasse/Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung | [Mit der Ausgangsverfügung wurde seitens der Präsidentin der Beschwerdegegnerin angeordnet, dass beim 2009 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden eine schulpsychologische Abklärung vorzunehmen sei und der Knabe vorsorglich in eine andere Klasse versetzt werde; einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen teilweise gut. In den betreffenden Erwägungen wurde festgehalten, dass die Präsidentin der Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, eine schulpsychologische Abklärung anzuordnen, die zuständige Instanz die Verfügung jedoch inzwischen (am 19. Januar 2021) bestätigt habe, sodass von einer Rückweisung abzusehen sei.] Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, (auch) insofern sich diese gegen die teilweise Gutheissung richtet (E. 1.3). Entgegen dem Rekursentscheid verlor der Rekurs der Beschwerdeführenden aufgrund der am 19. Januar 2021 erfolgten Wiedererwägung einzig bezüglich der Frage der (Un-)Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin seine Grundlage und entband der nachträgliche identische Beschluss der zuständigen Instanz die Vorinstanz nicht davon, den Rekurs der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns auch materiell zu behandeln (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid (E. 4.2). Eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen Unterstützungsbedarfs des Sohns der Beschwerdeführenden erscheint dringend angezeigt, sodass die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (E. 5). Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen (E. 6.2). Hier sind jedoch keine solchen Gründe ersichtlich (E. 6.3 f.). Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren Schulung des Sohns der Beschwerdeführenden in der angestammten Klasse aber gegeben (gewesen) wäre, istjedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur Behebung gewählte Massnahme als unverhältnismässig einzustufen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Teilentscheid Bildungsbedarf Gegenstandslosigkeit der Überstellung Erziehungsmassnahme Obhutsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 2 BV

This provision concerning the best interest of the child is implicitly part of the substantive assessment leading to the partial decision regarding the ordered investigation.

§ 42 Abs. 3 VSG

This provision relates to the substantive requirements for the ordered measure (the school psychological assessment) which was partially upheld.

§ 38 Abs. 1 VSG

This provision likely relates to the assessment of the grounds for transfer (Versetzung) which the court found not to be met, leading to the partial decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00172

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221321&W10_KEY=13317038&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00172 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Vorsorgliche Versetzung in eine andere Klasse/Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung · [Mit der Ausgangsverfügung wurde seitens der Präsidentin der Beschwerdegegnerin angeordnet, dass beim 2009 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden eine schulpsychologische Abklärung vorzunehmen sei und der Knabe vorsorglich in eine andere Klasse versetzt werde; einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen teilweise gut.

In den betreffenden Erwägungen wurde festgehalten, dass die Präsidentin der Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, eine schulpsychologische Abklärung anzuordnen, die zuständige Instanz die Verfügung jedoch inzwischen (am 19. Januar 2021) bestätigt habe, sodass von einer Rückweisung abzusehen sei.] Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, (auch) insofern sich diese gegen die teilweise Gutheissung richtet (E. 1.3). Entgegen dem Rekursentscheid verlor der Rekurs der Beschwerdeführenden aufgrund der am 19.

Januar 2021 erfolgten Wiedererwägung einzig bezüglich der Frage der (Un-)Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin seine Grundlage und entband der nachträgliche identische Beschluss der zuständigen Instanz die Vorinstanz nicht davon, den Rekurs der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns auch materiell zu behandeln (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid (E. 4.2). Eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen Unterstützungsbedarfs des Sohns der Beschwerdeführenden erscheint dringend angezeigt, sodass die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (E. 5).

Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen (E. 6.2). Hier sind jedoch keine solchen Gründe ersichtlich (E. 6.3 f.). Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren Schulung des Sohns der Beschwerdeführenden in der angestammten Klasse aber gegeben (gewesen) wäre, ist jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur Behebung gewählte Massnahme als unverhältnismässig einzustufen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · GRUNDSCHULUNTERRICHT KINDESWOHL MATERIELLER ENTSCHEID REFORMATORISCHER ENTSCHEID SONDERPÄDAGOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT TEILWEISE OBSIEGEN UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UNZUMUTBARKEIT UNZUSTÄNDIGKEIT VERSETZUNG ZWECKTAUGLICHKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 2 BV § 38 Abs. 1 VSG § 42 Abs. 3 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2