Applicant v. Municipality on Mandatory Permit for Private Swimming Instruction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought permission to offer private swimming lessons in a municipal indoor swimming pool, challenging the mandatory permit requirement as an unconstitutional infringement on economic freedom. The court reasoned that municipal swimming pools are public property, and local law correctly subjects their use for organized instruction to a permit to manage capacity and prioritize uses aligned with the pool's dedication, noting that the applicant's use differs from that of regular patrons. Furthermore, while economic freedom does not grant a right to use public assets, any differential treatment compared to private operators offering similar services is justified by objective reasons related to public interest and proportionality, and the applicant could seek permission at less utilized facilities.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur Erteilung von Schwimmunterricht | Nutzung eines städtischen Hallenbads. [Der Beschwerdeführer will Privatschwimmunterricht in einem städtischen Hallenbad erteilen und erachtet eine Bewilligungspflicht dafür als unzulässig] Öffentliche Hallenbäder sind Anstaltsvermögen (E. 2.2). Gemäss kommunalem Recht ist die Erteilung von Schwimmunterricht in städtischen Hallenbädern bewilligungspflichtig (E. 2.3 f.). Ein Recht auf Zulassung zum Anstaltsgebrauch besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vorhandenen Kapazitäten, hingegen nicht direkt gestützt auf verfassungsmässige Rechte. Die Zulassung muss aber rechtsgleich und willkürfrei erfolgen (E. 3.2). Die Nutzung des Schwimmbads durch einen Privatschwimmkurs unterscheidet sich von dessen Nutzung durch Freizeitbadegäste, womit sachliche Gründe für die Bewilligungspflicht bestehen (E. 4.3). Diese ist ein notwendiges Instrument der Belegungssteuerung im Interesse der aus der Widmung des Hallenbads folgenden Priorisierung verschiedener Nutzungen (E. 4.4). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf Nutzung des Verwaltungsvermögens, aber verbietet eine Ungleichbehandlung mit Konkurrenten (E. 5.1). Die private Betreiberin der Hallenbadinfrastruktur, die auch Privatschwimmkurse anbietet, ist keine direkte Konkurrentin des Beschwerdeführers (E. 5.4). Ihre Besserstellung stützt sich aber jedenfalls auf einen sachlichen Grund, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (E. 5.5 ff.). Dem Beschwerdeführer steht offen, seinen Unterricht in anderen, weniger stark ausgelasteten städtischen Hallenbädern anzubieten (E. 5.7). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00171
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00171 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung zur Erteilung von Schwimmunterricht · Nutzung eines städtischen Hallenbads. [Der Beschwerdeführer will Privatschwimmunterricht in einem städtischen Hallenbad erteilen und erachtet eine Bewilligungspflicht dafür als unzulässig] Öffentliche Hallenbäder sind Anstaltsvermögen (E. 2.2).
Gemäss kommunalem Recht ist die Erteilung von Schwimmunterricht in städtischen Hallenbädern bewilligungspflichtig (E. 2.3 f.). Ein Recht auf Zulassung zum Anstaltsgebrauch besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vorhandenen Kapazitäten, hingegen nicht direkt gestützt auf verfassungsmässige Rechte. Die Zulassung muss aber rechtsgleich und willkürfrei erfolgen (E. 3.2). Die Nutzung des Schwimmbads durch einen Privatschwimmkurs unterscheidet sich von dessen Nutzung durch Freizeitbadegäste, womit sachliche Gründe für die Bewilligungspflicht bestehen (E. 4.3).
Diese ist ein notwendiges Instrument der Belegungssteuerung im Interesse der aus der Widmung des Hallenbads folgenden Priorisierung verschiedener Nutzungen (E. 4.4). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf Nutzung des Verwaltungsvermögens, aber verbietet eine Ungleichbehandlung mit Konkurrenten (E. 5.1). Die private Betreiberin der Hallenbadinfrastruktur, die auch Privatschwimmkurse anbietet, ist keine direkte Konkurrentin des Beschwerdeführers (E. 5.4). Ihre Besserstellung stützt sich aber jedenfalls auf einen sachlichen Grund, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (E. 5.5 ff.).
Dem Beschwerdeführer steht offen, seinen Unterricht in anderen, weniger stark ausgelasteten städtischen Hallenbädern anzubieten (E. 5.7). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANSTALT ANSTALTSGEBRAUCH BEWILLIGUNGSPFLICHT GEMEINGEBRAUCH HALLENBAD KOMMUNALES RECHT KONKURRENZ NUTZUNG NUTZUNGSORDNUNG ÖFFENTLICHE SACHE RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN RECHTSGLEICHHEIT SCHWIMMBAD SCHWIMMLEHRER SCHWIMMUNTERRICHT STADT ZÜRICH VERWALTUNGSVERMÖGEN WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZWECKBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 8 Abs. I BV Art. 9 BV Art. 27 BV Art. 94 BV § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen:
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