Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00166 • VG ZH VB.2021.00166 KI-generiert

Right to Family Life Supersedes Social Assistance Repayment

Geschäftsnummer VB.2021.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman and her two children, who entered Switzerland in 2018 and received residency permits to stay with a recognized refugee, had their permits revoked and were ordered to leave the country. The court found that revoking the woman's residency would be disproportionate, as the family could only exercise their family life in Switzerland due to the husband's refugee status, and this right to family life (protected under Article 8 of the ECHR) superseded her receipt of social assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder reisten 2018 in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, einem anerkannten Flüchtling. 2020 stellte das SEM fest, dass das Asyl der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verzichtserklärung erloschen sei. Mit Verfügung vom 11. November 2020 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie zusammen mit ihren Kindern aus der Schweiz weg.] Der Beschwerdeführerin kommt gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (E. 2.4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin wäre trotz ihrem Sozialhilfebezug unverhältnismässig, da die Beschwerdeführenden ihr Familienleben aufgrund des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers nur in der Schweiz ausüben können (E. 2.6). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienbewilligung Achtung des Familienlebens Recht auf Familiengründung Sozialhilfe Flüchtlingsrechte Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 AIG

Basis for granting a residence permit based on the right to respect for family life.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

Provision that allows for the revocation of a residence permit, but is deemed disproportionate in this case.

Art. 8 EMRK

Underlying principle for protecting the right to respect for family life.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Specific provision of the EMRK protecting the right to respect for family life.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00166

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222093&W10_KEY=13317031&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder reisten 2018 in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, einem anerkannten Flüchtling. 2020 stellte das SEM fest, dass das Asyl der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verzichtserklärung erloschen sei.

Mit Verfügung vom 11. November 2020 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie zusammen mit ihren Kindern aus der Schweiz weg.] Der Beschwerdeführerin kommt gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (E. 2.4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin wäre trotz ihrem Sozialhilfebezug unverhältnismässig, da die Beschwerdeführenden ihr Familienleben aufgrund des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers nur in der Schweiz ausüben können (E. 2.6).

Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FLÜCHTLING SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 60 Abs. 1 AsylG Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3