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VB.2021.00165 • VG ZH VB.2021.00165 KI-generiert

Driver's License Revocation Appeal Dismissed for Untimely Filing Due to Failure to Update Address

Geschäftsnummer VB.2021.00165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision regarding a permanent driver's license revocation stemming from driving without a license, which was correctly classified as a serious violation of traffic law warranting the imposed withdrawal and specified ban period, but the court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late; the court reasoned that participants in proceedings are obligated to maintain contact information, and failure to report a change of address results in the application of the presumption of service, meaning the late appeal based on service to the last known address could not be considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug für immer; verspätete Beschwerde. Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Melde- und Empfangspflicht. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (E. 2.3 f.). Auf die verspätet erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 3). In materieller Hinsicht wäre die Beschwerde abzuweisen; das Fahren des Beschwerdeführers ohne Führerausweis wurde zu Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifiziert und der Ausweisentzug sowie die angeordnete Sperrfrist sind nicht zu beanstanden (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verspätete Einreichung Verletzung der Verkehrsregeln Zustellungsdomizil verwaltungsrechtlicher Widerruf verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Abs. I ZPO

The appeal was not admitted because it was filed late, which corresponds to the procedural rule cited.

Art. 23 Abs. III SVG

This provision was cited in the reasoning as the basis for the administrative measure, although the final order was based on non-admission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00165

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug für immer; verspätete Beschwerde. Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Melde- und Empfangspflicht. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion.

Ändert sie während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (E. 2.3 f.). Auf die verspätet erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 3). In materieller Hinsicht wäre die Beschwerde abzuweisen; das Fahren des Beschwerdeführers ohne Führerausweis wurde zu Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifiziert und der Ausweisentzug sowie die angeordnete Sperrfrist sind nicht zu beanstanden (E. 4). Nichteintreten.

· --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FRISTVERSÄUMNIS FÜHRERAUSWEISENTZUG NICHTEINTRETEN SCHWERE WIDERHANDLUNG SPERRFRIST ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · Art. 16C Abs. I lit. F SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG Art. 16c Abs. II lit. d SVG Art. 16c Abs. II lit. e SVG Art. 17 Abs. IV SVG Art. 23 Abs. III SVG § 22 Abs. I VRG § 138 Abs. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4