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VB.2021.00164 • VG ZH VB.2021.00164 KI-generiert

Appeal Against Denial of Building Permit Due to Excessive Noise Levels Exceeding Immission Limits

Geschäftsnummer VB.2021.00164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court decision concerns an appeal against the denial of a building permit, specifically regarding an exception permit under noise protection law where the proposed noise levels significantly exceeded the immission limits (IGW). The court reasoned that granting an exception permit when noise levels substantially exceed the IGW would violate the purpose of the relevant statute (Art. 22 USG), which aims to protect occupants from excessive and potentially health-damaging noise, especially since noise should primarily be mitigated at the source. Because the projected noise levels were clearly a significant overshoot, approaching the alarm value rather than the immission limit, the court upheld the denial, further noting that fundamental project changes, such as replacing windows with masonry to mitigate noise, constitute conceptual alterations that cannot be remedied through secondary conditions attached to a permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche Überschreitung der IGW. Art. 22 USG dient somit dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsräumen vor übermässigem Lärm sowie der Erzeugung von Druck auf Lärmverursacher, um Lärmbelastung zu reduzieren. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung würde bei einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG darstellen, weil diesfalls das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm geradezu ausgehöhlt würde und die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich störendem oder gar gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt wären. Nach der gesetzlichen Konzeption ist derartiger Lärm primär durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (E. 3.1.3). Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 3.2.1). Es handelt sich insgesamt offensichtlich um eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht infrage kommt (E. 3.2.3). Ziehen Mängel wesentliche Projektänderungen nach sich, lassen sie sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben. Das Weglassen mehrerer Fenster bzw. deren Ersatz durch (allenfalls transparentes) Mauerwerk stellt – im Zusammenhang mit der lärmschutzrechtlichen Prüfung nach Art. 31 Abs. 1 LSV – in der Regel eine konzeptionelle Projektänderung mit Auswirkungen auf (unter anderem) die Wohnhygiene und das äussere Erscheinungsbild dar, welche nicht nebenbestimmungsweise angeordnet werden kann (E. 3.3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Lärmpegel Immissionsgrenzwert Überschreitung der Gebäudehöhe Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 USG

The court implicitly used this article as the main ground for the decision concerning the noise protection exception permit, as its violation was central to rejecting the permit.

Art. 31 Abs. 1 LSV

Cited in relation to project changes affecting hygiene and external appearance, which cannot be remedied by secondary provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00164

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche Überschreitung der IGW. Art. 22 USG dient somit dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsräumen vor übermässigem Lärm sowie der Erzeugung von Druck auf Lärmverursacher, um Lärmbelastung zu reduzieren.

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung würde bei einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG darstellen, weil diesfalls das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm geradezu ausgehöhlt würde und die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich störendem oder gar gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt wären. Nach der gesetzlichen Konzeption ist derartiger Lärm primär durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (E. 3.1.3).

Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 3.2.1). Es handelt sich insgesamt offensichtlich um eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht infrage kommt (E. 3.2.3). Ziehen Mängel wesentliche Projektänderungen nach sich, lassen sie sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben.

Das Weglassen mehrerer Fenster bzw. deren Ersatz durch (allenfalls transparentes) Mauerwerk stellt – im Zusammenhang mit der lärmschutzrechtlichen Prüfung nach Art. 31 Abs. 1 LSV – in der Regel eine konzeptionelle Projektänderung mit Auswirkungen auf (unter anderem) die Wohnhygiene und das äussere Erscheinungsbild dar, welche nicht nebenbestimmungsweise angeordnet werden kann (E. 3.3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALARMWERT AUSNAHMEBEWILLIGUNG FENSTER IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSCHUTZ MAUER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WESENTLICHE ÜBERSCHREITUNG WOHNHYGIENE · Rechtsnormen:

· Art. 31 Abs. 1 LSV Art. 31 Abs. 2 LSV Art. 39 Abs. 1 LSV Art. 11 USG Art. 22 USG Art. 22 Abs. 1 USG Art. 22 Abs. 2 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2