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VB.2021.00163 • VG ZH VB.2021.00163 KI-generiert

Appeal Dismissed: Non-Renewal of Residency Permit Due to Insufficient Marital Cohabitation and Unsubstantiated Abuse Claims

Geschäftsnummer VB.2021.00163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the non-renewal of a residency permit, finding that the appellant and her husband lived in marital cohabitation for less than nine months, precluding rights under relevant residency statutes concerning marriage; the court further found the appellant failed to credibly substantiate claims of psychological spousal abuse, despite acknowledging weekend alcohol consumption by the husband and unmet expectations for the marriage, and thus the appellant could not invoke convention protection for private or family life, resulting in the requirement for both the appellant and her child, whose residency derived solely from the mother, to leave the country, which was deemed reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten weniger als neun Monate in ehelicher Gemeinschaft; Ersterer kommt daher gestützt weder auf Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (E. 2.1). Es mag sodann sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an den Wochenenden jeweils Alkohol konsumierte und sich die Ehe der Beschwerdeführerin nicht wie erwartet entwickelte; deren Ausführungen können aber in keiner Weise die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) glaubhaft machen (E. 2.2 f.). Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf den konventionsrechtlichen Schutz des Privat- noch des Familienlebens berufen (E. 3). Was den Beschwerdeführer anbelangt, entfällt mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch dessen (allein) von der Mutter abgeleitetes hiesiges Anwesenheitsrecht und hat er mit dieser das Land zu verlassen, was ihm zumutbar ist (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Recht auf Familiengründung fehlendes eheliches Zusammenleben Schutz der Familie Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

The court ruled that the appellant could not claim a right of residence based on this provision due to insufficient cohabitation.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

The court found the appellant's claims of marital violence based on this provision not credible.

Art. 50 Abs. 2 AIG

The court considered this provision regarding claims of marital violence (psychological oppression) but found the evidence insufficient.

Art. 96 AIG

This provision is implicitly related to the final decision on the non-renewal of the residence permit, although the core rejection relies on Art. 50.

Art. 8 EMRK

The court ruled that the appellant could not invoke protection of private life under this convention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00163

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten weniger als neun Monate in ehelicher Gemeinschaft; Ersterer kommt daher gestützt weder auf Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (E. 2.1).

Es mag sodann sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an den Wochenenden jeweils Alkohol konsumierte und sich die Ehe der Beschwerdeführerin nicht wie erwartet entwickelte; deren Ausführungen können aber in keiner Weise die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) glaubhaft machen (E. 2.2 f.). Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf den konventionsrechtlichen Schutz des Privat- noch des Familienlebens berufen (E. 3). Was den Beschwerdeführer anbelangt, entfällt mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch dessen (allein) von der Mutter abgeleitetes hiesiges Anwesenheitsrecht und hat er mit dieser das Land zu verlassen, was ihm zumutbar ist (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GETRENNTLEBEN HÄUSLICHE GEWALT INTEGRATION KONKUBINAT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NACHWEISPFLICHT NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN PSYCHISCHER DRUCK TRENNUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2