Appeal Regarding Exception to Noise Protection Regulations for Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit application that required an exception to noise protection regulations due to significant predicted exceedances of the immission limit values (IGW) for environmental noise, which generally contravenes the purpose of protecting occupants from excessive and potentially health-damaging noise as per the relevant law. The reasoning concluded that an exception permit would undermine this protective purpose, particularly since noise mitigation should primarily occur at the source, and the planned measures would still result in significant IGW exceedances (up to 7 dB(A) over the limit), failing to ensure hygienically sound living conditions, thus leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche Überschreitung der IGW. Art. 22 USG dient dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsräumen vor übermässigem Lärm. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung würde bei einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG darstellen, weil diesfalls das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm geradezu ausgehöhlt würde und die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich störendem oder gar gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt wären. Nach der gesetzlichen Konzeption ist derartiger Lärm primär durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (E. 3.1.3). Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 3.2.1). Es verbleiben IGW-Überschreitungen bis 7 dB (A). Es handelt sich um wesentliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegensteht (E. 3.2.2-3.2.3). Ob auch transparente Fassadenbauteile ohne Öffnungsmechanismus, deren Schalldämmung nur unwesentlich von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht, Fenster im Sinn der LSV – an denen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind – darstellen oder nicht, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. (...) Im vorliegenden Fall müssten – um eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu verhindern – sämtliche westlichen Fenster des Ess-/Wohnbereichs der westlichen Wohnungen durch (durchsichtige) Fassadenelemente ersetzt werden. Damit bliebe nur noch je ein Fenster mit einer Fläche von ca. 4 m2 übrig, das die flächenmässigen Voraussetzungen von § 302 Abs. 2 PBG deutlichunterschreitet und darüber hinaus nur von einer geringen Teilfläche des Raums aus sichtbar wäre. Es wäre nicht von wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen auszugehen (E. 3.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision rests on the interpretation of this article regarding the protection against excessive noise, particularly concerning the granting of exceptional permits.
Cited alongside Art. 22 USG as part of the legal framework for the judgment on the noise protection issue.
Cited as a relevant provision concerning noise protection limits, informing the substantive decision.
Cited as a relevant provision concerning noise protection limits, informing the substantive decision.
Cited as a relevant provision concerning noise protection limits, informing the substantive decision.
Cited as a relevant provision concerning the overall legal framework for spatial planning and construction.
Cited as a relevant constitutional provision relevant to the overall ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00162
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.07.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche Überschreitung der IGW. Art. 22 USG dient dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsräumen vor übermässigem Lärm.
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung würde bei einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG darstellen, weil diesfalls das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm geradezu ausgehöhlt würde und die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich störendem oder gar gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt wären. Nach der gesetzlichen Konzeption ist derartiger Lärm primär durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (E. 3.1.3).
Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 3.2.1). Es verbleiben IGW-Überschreitungen bis 7 dB (A). Es handelt sich um wesentliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegensteht (E. 3.2.2-3.2.3).
Ob auch transparente Fassadenbauteile ohne Öffnungsmechanismus, deren Schalldämmung nur unwesentlich von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht, Fenster im Sinn der LSV – an denen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind – darstellen oder nicht, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. (...) Im vorliegenden Fall müssten – um eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu verhindern – sämtliche westlichen Fenster des Ess-/Wohnbereichs der westlichen Wohnungen durch (durchsichtige) Fassadenelemente ersetzt werden.
Damit bliebe nur noch je ein Fenster mit einer Fläche von ca. 4 m2 übrig, das die flächenmässigen Voraussetzungen von § 302 Abs. 2 PBG deutlich unterschreitet und darüber hinaus nur von einer geringen Teilfläche des Raums aus sichtbar wäre. Es wäre nicht von wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen auszugehen (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG FENSTER LÄRMSCHUTZ MAUER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WESENTLICHE ÜBERSCHREITUNG WOHNHYGIENE · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 2 BV Art. 31 Abs. 1 LSV Art. 31 Abs. 2 LSV Art. 39 Abs. 1 LSV Art. 11 USG Art. 22 USG Art. 22 Abs. 2 USG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2