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VB.2021.00157 • VG ZH VB.2021.00157 KI-generiert

Building Permit Renovation Scope and Vested Rights Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a decision concerning building permits, specifically addressing whether extensive, new-building-like renovations exceeded the scope permitted under the extended vested rights guarantee (Besitzstandsgarantie) and required compliance with new construction regulations. The court reasoned that a "new-building-like transformation" occurs when there is a substantial replacement of existing building substance, but such transformations only violate the law if they constitute an evasion of legal provisions, which was not established here as the developer would not gain significantly less utilization capacity with a new build. Furthermore, the court found that an exemption permit regarding noise protection limits was inapplicable because the applicant had not demonstrated that all reasonable structural and design mitigation measures required by law had been exhausted, ultimately leading to the approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie; Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gemäss der erweiterten Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 3.1.2) Im Sinne eines Indizes ist in Bezug auf die neubauähnliche Umgestaltung danach zu fragen, ob ein weitgehender Ersatz der bisherigen Bausubstanz stattfindet. Neubauähnliche Umgestaltungen sind jedoch nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen (E. 3.1.3). Die Bauherrin müsste bei einem Neubau nicht entscheidend weniger Ausnützung gewärtigen. Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung bestehen nicht (E. 3.2.3). Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Abs. 2 von Art. 31 LSV fällt nur dann in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind (E. 4.4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.4.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Wohlerworbene Rechte Recht auf das Geschmacksmuster Schutzbereich des Patents Grundeigentum beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Zus. 1 LSV

The court implicitly ruled on the application of this article concerning exception permits for noise protection, as it was cited in the section regarding the required exhaustion of all measures under paragraph 1.

§ 357 Abs. 1 PBG

The court based its finding on this paragraph regarding the limits of changes permissible under the extended legal vested rights (erweiterte Besitzstandsgarantie).

Art. 68 Abs. 2 VG

This provision was used to decide on the court costs in the final order.

Art. 66 Abs. 4 VG

This provision was cited in the final order concerning the decision on court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterte Besitzstandsgarantie; Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gemäss der erweiterten Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 3.1.2) Im Sinne eines Indizes ist in Bezug auf die neubauähnliche Umgestaltung danach zu fragen, ob ein weitgehender Ersatz der bisherigen Bausubstanz stattfindet.

Neubauähnliche Umgestaltungen sind jedoch nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen (E. 3.1.3). Die Bauherrin müsste bei einem Neubau nicht entscheidend weniger Ausnützung gewärtigen. Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung bestehen nicht (E. 3.2.3). Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Abs. 2 von Art. 31 LSV fällt nur dann in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind (E. 4.4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.4.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN LÄRMSCHUTZRECHT NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG · Rechtsnormen: · Art. 31 Zus. 1 LSV § 357 Abs. 1 PBG Art. 22 USG Art. 24g BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3