Iranian National Residence Permit Extension Refusal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against a decision refusing to extend the residence permit of an Iranian national who had been in Switzerland since 2013 on a study permit, primarily because the appellant only began pursuing her studies diligently in 2017, leading her to reach the maximum duration for study-related stays before completing her education. The court reasoned that the appellant was responsible for this delay and failed to demonstrate that returning to her home country would be unreasonable, thus affirming that the initial refusal to extend the permit was not legally flawed.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Irans, hält sich seit 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz auf; mit der Ausgangsverfügung verweigerte ihr der Beschwerdegegner die weitere Verlängerung der Bewilligung.] Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, ihr Studium erst seit dem Jahr 2017 zielgerichtet voranzutreiben. Sie hat sich insofern selbst zuzuschreiben, dass sie lange vor Erreichen ihres (aktuellen) Ausbildungsziels bei der Maximaldauer für Aufenthalte zu Studienzwecken angelangt war (E. 2.5). Sie macht sodann nicht geltend, dass und weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar wäre (E. 2.6). Damit erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners nicht als rechtsfehlerhaft (E. 2.7). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00151
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00151 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Irans, hält sich seit 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz auf; mit der Ausgangsverfügung verweigerte ihr der Beschwerdegegner die weitere Verlängerung der Bewilligung.] Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, ihr Studium erst seit dem Jahr 2017 zielgerichtet voranzutreiben.
Sie hat sich insofern selbst zuzuschreiben, dass sie lange vor Erreichen ihres (aktuellen) Ausbildungsziels bei der Maximaldauer für Aufenthalte zu Studienzwecken angelangt war (E. 2.5). Sie macht sodann nicht geltend, dass und weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar wäre (E. 2.6). Damit erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners nicht als rechtsfehlerhaft (E. 2.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSEN MAXIMALDAUER PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN STUDIENWECHSEL STUDIENZWECK ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 27 AIG Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 23 Abs. 2 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3