Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00148 • VG ZH VB.2021.00148 KI-generiert

Social Assistance Reduction for Foreign Stays

Geschäftsnummer VB.2021.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person receiving social assistance can have their basic living expenses reduced if they stay in a country with lower living costs, especially if the stay is not pre-approved and they were properly informed of their reporting obligations and the consequences of non-compliance. While there are no strict rules on holiday allowances, a municipality's decision to drastically reduce benefits without clear legal grounds, or a blanket refusal of more than two weeks abroad, may be challenged. The court found that while a reduction and repayment of improperly received funds were possible, the municipality erred by paying only half the basic needs without proper justification, and the amount to be repaid must be based on objective cost-of-living criteria abroad. The person was granted legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt infolge nicht bewilligten Auslandaufenthalts.] Bei einem Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt kann es angezeigt sein, den Grundbedarf – dem Individualisierungsprinzip Rechnung tragend – zu reduzieren. Wurde der Auslandsaufenthalt vorgängig nicht abgesprochen, ist unter Umständen zusätzlich eine Kürzung des (niedrigeren) Grundbedarfs zulässig, sofern die betroffene Person zuvor über ihre Meldepflicht und die Konsequenzen der Missachtung schriftlich informiert wurde. Wenn der betroffenen Person mehr Sozialhilfe ausbezahlt wurde, als ihr bei rechtzeitiger Information ausgerichtet worden wäre, kann die Rückerstattung des unrechtmässigen Bezugs verfügt und in Raten mit der laufenden Sozialhilfe verrechnet werden (E. 2.2). Das kantonale Recht inklusive SKOS-Richtlinien enthält keine für die Gemeinden verbindliche Vorgaben, in welchem Umfang sie unterstützten Personen Ferien zu gewähren haben. Die Gemeinden sind unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen frei, insofern eigene Regeln aufzustellen (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie eine Verletzung des Gleichheitsgebots darin sieht, dass die Gemeinde von ihr unterstützten, aber erwerbstätigen bzw. zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigten Personen mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr im Ausland bewilligt. Sie kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass unterstützten Personen in anderen Gemeinden regelmässig mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr gewährt werden (E. 4.1.3). Dem Beschluss der Gemeinde kann nicht entnommen werden, auf welche gesetzliche Grundlage sie die Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin stützte. Dass die Vorinstanz vorliegend von einem unrechtmässigen Bezug im Sinn von § 26 lit. a SHG ausgeht, ist jedoch nicht zu beanstanden, auch wenn die in der Kompetenzordnung der Gemeinde verwendete Formulierung eher einer sanktionsweisenKürzung des Grundbedarfs gemäss § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG entspricht, wobei deren Höhe der Anzahl der nicht bewilligten Abwesenheitstage entsprechen soll. Sowohl die Rückerstattung gestützt auf § 26 lit. a SHG als auch die Kürzung gestützt § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ist aber mindestens während laufendem Sozialhilfebezug mittels verrechnungsweiser Reduktion des Grundbedarfs durchzusetzen, wobei deren Umfang begrenzt ist. Die Gemeinde hätte damit den Grundbedarf der Beschwerdeführerin trotz des (teilweise) nicht bewilligten Auslandaufenthalts nicht einfach nur zur Hälfte auszahlen dürfen (E. 4.2.2). Bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten im Ausland ist auf objektive und überprüfbare Kriterien abzustellen; der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag ist zu reduzieren (E. 4.2.3). Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Lebenshaltungskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten Fürsorgegemeinde Aufwandsentschädigung und Spesen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

Cited as the legal basis for the undue receipt of social assistance by the complainant.

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

Cited as a potential legal basis for sanctioning the reduction of the basic needs allowance.

§ 24 SHV

Cited regarding the limitation of the scope of reduction of the basic needs allowance.

§ 28 SHV

Cited regarding the limitation of the scope of reduction of the basic needs allowance.

Art. 8 Abs. I BV

Cited in the context of the principle of individualization.

Art. 329a OR

Cited in the context of the principle of individualization.

§ 2 Abs. I SHG

Cited in the context of the principle of individualization.

§ 18 Abs. I SHG

Cited in the context of the principle of individualization.

§ 18 Abs. I lit. d SHG

Cited in the context of the principle of individualization.

§ 21 Abs. I SHG

Cited in the context of the principle of individualization.

E. 5.3

Cited for granting the complainant free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00148

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt infolge nicht bewilligten Auslandaufenthalts.] Bei einem Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt kann es angezeigt sein, den Grundbedarf – dem Individualisierungsprinzip Rechnung tragend – zu reduzieren.

Wurde der Auslandsaufenthalt vorgängig nicht abgesprochen, ist unter Umständen zusätzlich eine Kürzung des (niedrigeren) Grundbedarfs zulässig, sofern die betroffene Person zuvor über ihre Meldepflicht und die Konsequenzen der Missachtung schriftlich informiert wurde. Wenn der betroffenen Person mehr Sozialhilfe ausbezahlt wurde, als ihr bei rechtzeitiger Information ausgerichtet worden wäre, kann die Rückerstattung des unrechtmässigen Bezugs verfügt und in Raten mit der laufenden Sozialhilfe verrechnet werden (E. 2.2). Das kantonale Recht inklusive SKOS-Richtlinien enthält keine für die Gemeinden verbindliche Vorgaben, in welchem Umfang sie unterstützten Personen Ferien zu gewähren haben.

Die Gemeinden sind unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen frei, insofern eigene Regeln aufzustellen (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie eine Verletzung des Gleichheitsgebots darin sieht, dass die Gemeinde von ihr unterstützten, aber erwerbstätigen bzw. zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigten Personen mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr im Ausland bewilligt. Sie kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass unterstützten Personen in anderen Gemeinden regelmässig mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr gewährt werden (E. 4.1.3).

Dem Beschluss der Gemeinde kann nicht entnommen werden, auf welche gesetzliche Grundlage sie die Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin stützte. Dass die Vorinstanz vorliegend von einem unrechtmässigen Bezug im Sinn von § 26 lit. a SHG ausgeht, ist jedoch nicht zu beanstanden, auch wenn die in der Kompetenzordnung der Gemeinde verwendete Formulierung eher einer sanktionsweisen Kürzung des Grundbedarfs gemäss § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG entspricht, wobei deren Höhe der Anzahl der nicht bewilligten Abwesenheitstage entsprechen soll.

Sowohl die Rückerstattung gestützt auf § 26 lit. a SHG als auch die Kürzung gestützt § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ist aber mindestens während laufendem Sozialhilfebezug mittels verrechnungsweiser Reduktion des Grundbedarfs durchzusetzen, wobei deren Umfang begrenzt ist. Die Gemeinde hätte damit den Grundbedarf der Beschwerdeführerin trotz des (teilweise) nicht bewilligten Auslandaufenthalts nicht einfach nur zur Hälfte auszahlen dürfen (E. 4.2.2). Bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten im Ausland ist auf objektive und überprüfbare Kriterien abzustellen; der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag ist zu reduzieren (E. 4.2.3).

Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT AUSLANDSAUFENTHALT FERIEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT INDIVIDUALISIERUNGSPRINZIP KÜRZUNG MELDEPFLICHT SANKTION UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 329a OR § 2 Abs. I SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 21 Abs. I SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 26 lit. a SHG § 24 SHV § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2