Surface Water Registration Upheld as Public, Not Private, Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the recording of a surface water body in the public waters register, reasoning that such inclusion does not transfer private ownership to the state but merely declares the public nature of the water. The court found that the applicant failed to prove private ownership, and while civil courts have not definitively ruled on the water's status, the applicant's claims were insufficient to overcome the presumption of public ownership for surface waters. The court also determined that coordination with the designation of the watercourse area was unnecessary.
Legislator-Regeste
AmtlichOberflächengewässer | Aufnahme ins Verzeichnis der öffentlichen oberirdischen Gewässer. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der öffentlichen oberirdischen Gewässer geht kein privates Gewässer an die Hoheit bzw. in das Eigentum des Staates über. Vielmehr wird, wie bei einer Anmerkung im Grundbuch, die öffentliche Natur des Gewässers bloss kundbar gemacht. Vorliegend wurde von den Zivilgerichten noch nicht über die private oder öffentliche Natur des Gewässers entschieden; zulässige vorfrageweise Beurteilung, ob die Vorbingen des privaten Beschwerdeführers genügend schlüssig sind, um die Vermutung der öffentlichen Natur von Oberflächengewässer zu erschüttern (E. 1.2.2). Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird (E. 2.1). Der Beschwerdeführer vermag sein Privateigentum nicht nachzuweisen (E. 2.3). Es ist keine Koordination mit der Festlegung des Gewässerraums erforderlich (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the presumption of public ownership of surface waters unless private ownership is proven.
Cited regarding the proof of private ownership of surface waters.
Forms the legal basis for surface waters being public unless private ownership is proven.
Cited in relation to the recording of surface waters in a register.
Relates to the coordination with the determination of the watercourse area.
Relevant for the coordination with the determination of the watercourse area.
Cited in the context of the legal framework for surface waters.
Cited in the context of the legal framework for surface waters.
Cited in relation to the procedural aspects of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00147
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Oberflächengewässer · Aufnahme ins Verzeichnis der öffentlichen oberirdischen Gewässer. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der öffentlichen oberirdischen Gewässer geht kein privates Gewässer an die Hoheit bzw. in das Eigentum des Staates über.
Vielmehr wird, wie bei einer Anmerkung im Grundbuch, die öffentliche Natur des Gewässers bloss kundbar gemacht. Vorliegend wurde von den Zivilgerichten noch nicht über die private oder öffentliche Natur des Gewässers entschieden; zulässige vorfrageweise Beurteilung, ob die Vorbingen des privaten Beschwerdeführers genügend schlüssig sind, um die Vermutung der öffentlichen Natur von Oberflächengewässer zu erschüttern (E. 1.2.2). Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer vermag sein Privateigentum nicht nachzuweisen (E. 2.3). Es ist keine Koordination mit der Festlegung des Gewässerraums erforderlich (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGENTUM GEWÄSSERHOHEIT GEWÄSSERRAUM KOORDINATIONSBEDARF NEUBEURTEILUNG OBERFLÄCHENGEWÄSSER RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN VERMUTUNG VERZEICHNIS VORFRAGE ZIVILGERICHT/-RICHTER ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 36a GSchG § 1a HochwasserschutzV Art. 25a RPG § 1 VRG § 5 Abs. I WasserwirtschaftsG § 6 Abs. III WasserwirtschaftsG § 7 WasserwirtschaftsG Art. 664 ZGB Art. 962 ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3